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Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht – wie sichere ich mir eine Abfindung?

Oftmals bahnt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits einige Zeit zuvor an: der Arbeitgeber nörgelt, er mahnt den Arbeitnehmer ggf. sogar ab (siehe Abmahnung erhalten was tun?), der Arbeitnehmer geht immer unmotivierter zur Arbeit bis dann schlussendlich der Arbeitgeber entweder einen Aufhebungsvertrag anbietet oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt. Das ist für den Arbeitgeber oft nicht leicht und für den Arbeitnehmer erst einmal ein Schock.

Die schlechte Nachricht für Arbeitnehmer: es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Die gute Nachricht: oftmals zahlt der Arbeitgeber diese dann aber doch im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages oder einer vergleichsweisen Einigung in einem Kündigungsschutzverfahren.

Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet:

Wichtig ist, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen, bevor Sie den Aufhebungsvertrag abschließen. Dann kann geprüft und möglichst vermieden werden, dass Ihnen sozialversicherungsrechtliche Nachteile drohen.

Wenn der Arbeitgeber kündigt:

Wichtig ist, dass Sie schnell handeln. Die Wirksamkeit einer Kündigung kann vom Arbeitsgericht nur geprüft werden, wenn Sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wenn die 3 Wochen verstrichen sind, kann keine Kündigungsschutzklage mehr erhoben werden. Dann ist auch kein Raum mehr für das Aushandeln einer Abfindung.

Wie sichere ich mir eine Abfindung?

Grundsätzlich gilt: Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. aufgrund von Regelungen in Sozialplänen oder Tarifverträgen) gibt es für Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung und für Arbeitgeber keine Verpflichtung hierzu. Eine Abfindungszahlung ist also oftmals Verhandlungssache. Oftmals zahlt der Arbeitgeber sie im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages oder einer vergleichsweisen Einigung in einem Kündigungsschutzverfahren.

Mangels gesetzlichem Anspruch ist die Höhe der Abfindung auch von Fall zu Fall unterschiedlich. Es gibt allerdings eine sog. Faustformel, die sich an § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes orientiert. Sie lautet: “ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“. Von dieser Faustformel kann jedoch „nach oben oder unten“ abgewichen werden. Dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig – zum Beispiel von der Position des Arbeitnehmers, der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers oder ob das Arbeitsverhältnis nur kurze oder lange Zeit bestand. Insbesondere hängt die Höhe der Abfindung aber davon ab, wie bestandssicher das Arbeitsverhältnis ist oder ob eine bereits ausgesprochene Kündigung wirksam oder unwirksam ist.

Wann drohen sozialversicherungsrechtliche Nachteile?

Diese drohen insbesondere bei einer fristlosen und oder verhaltensbedingten Kündigung oder bei einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses via Aufhebungsvertrag. Daher: in solchen Fällen am besten umgehend zum Anwalt gehen und sich beraten lassen!


Arbeitnehmern helfe ich dabei einzuschätzen, ob eine Sperre mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes droht.

Selbstverständlich berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch gerne, wenn es um das Aushandeln der Abfindungshöhe und die Konditionen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. In einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag aber auch in einer vergleichsweisen Einigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage können nämlich weitere sachgerechte Regelungen getroffen werden, um Streit zu vermeiden. Dies betrifft z. B. eine etwaige Freistellung, Resturlaubsansprüche sowie das Zwischen- oder Beendigungszeugnis und ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Interesse.

Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Rufen Sie sie gerne an um einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren: 030 679 665 434