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Abfindungszahlung

Eine Abfindungszahlung wird oftmals vom Arbeitgeber als Einmalzahlung und als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer/die Führungskraft geleistet, wenn das Arbeitsverhältnis endet

Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch/ gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen wie folgt:
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer / die Führungskraft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung zu leisten kann in Sozialplänen, Tarifverträgen oder auch im Geschäftsführerdienstvertrag geregelt werden.

Ein Abfindungsanspruch ist in § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes geregelt: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann er dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung anbieten, so der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

In § 9 des Kündigungsschutzgesetzes ist geregelt, dass das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen muss.

Abfindungszahlungen werden häufig in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen aber auch in gerichtlichen Vergleichen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossen werden, vereinbart.

Für die Höhe der Abfindung gilt die Faustformel „0.5 Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr“- allerdings sind die Einzelfallumstände entscheidend.

Was Arbeitgeber zu Abfindungszahlungen wissen sollten

Sind Abfindungszahlungen im Sozialplan, Tarifvertrag oder Geschäftsführerdienstvertrag geregelt, kommen Arbeitgeber in der Regel nicht darum herum, die Zahlung vereinbarungsgemäß zu leisten.

In Beendigungssituationen (Aufhebungsvertrag/Kündigungsschutzverfahren) dienen Abfindungszahlungen oftmals dazu, das Risiko des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht beenden zu können weil z.B. die Kündigung unwirksam ist, zu reduzieren/auszuschliessen. Ein langes, zeit – und kostenaufwändiges Kündigungsschutzverfahren kann so vermieden oder verkürzt werden.

Muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigen, so kann er dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1 a Kündigungsschutzgesetz).

Arbeitgeber können, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat, beantragen, dass das Arbeitsgericht entscheidet, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber aber begründen, was nicht immer ganz leicht ist (Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses). Diesen Antrag kann übrigens auch der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stellen. Ist die Kündigung eines leitenden Angestellten streitgegenständlich, so muss der Arbeitgeber den Antrag nicht begründen.

Abfindungszahlungen Arbeitnehmer

Grundsätzlich gibt es für Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung. Um jedoch das Risiko einer unwirksamen Kündigung und damit einhergehend einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu minimieren/vermeiden, vereinbaren Arbeitgeber mit Arbeitnehmern oftmals in einem im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Alternativ kann die Zahlung einer Abfindung außergerichtlich in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden. Auch in einem Aufhebungsvertrag, welcher das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet.

In folgenden Fällen besteht für Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung:

  • Regelungen im Sozialplan oder Tarifvertrag
  • der Arbeitgeber erklärt eine betriebsbedingte Kündigung gem. § 1 a Kündigungsschutzgesetz, dazu muss er dem Arbeitnehmer aber für den Fall, dass dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt eine Abfindungszahlung anbieten.

Für die Höhe der Abfindung gilt die Faustformel „0.5 Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr“- allerdings sind die Einzelfallumstände entscheidend. Salopp ausgedrückt: Je höher für den Arbeitgeber das Risiko ist, dass die Kündigung unwirksam ist, mithin das Arbeitsverhältnis nicht endet, desto eher besteht die Bereitschaft/Chance, eine Abfindungszahlung zu erhalten.

Eine Abfindungszahlung hat nicht per se einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hierbei ist in erster Linie entscheidend, ob die Abfindungszahlung in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, wie hoch sie ist und ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Eine Abfindungszahlung ist steuerbegünstigt, jedoch nicht steuerfrei.
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Abfindungszahlungen für Führungskräfte

Grundsätzlich gibt es für Führungskräfte/leitende Angestellte keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung. Allerdings wird in manchen Verträgen mit Führungskräften / leitenden Angestellten (insbesondere bei Geschäftsführern) vereinbart, dass im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Abfindungszahlung geleistet wird.

Besteht keine vertragliche Regelung einer Abfindungszahlung so ist eine Abfindungszahlung oftmals häufig Verhandlungssache im Rahmen eines sog. Gesamtpakets derjenigen Konditionen, zu denen das Arbeitsverhältnis enden soll.

Für leitende Angestellte gilt in diesem Zusammenhang folgende Besonderheit: Leitende Angestellten unterliegen einer Einschränkung des allgemeinen Kündigungsschutzes. Arbeitgeber können daher auf die Kündigungsschutzklage des Leitenden mit einem Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung reagieren. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht begründen. Dies ist in §§ 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 KSchG geregelt mit der Folge, dass das Arbeitsgericht entscheiden muss, dass das Vertragsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe das Gericht festsetzt, endet. Wie hoch eine angemessene Abfindungszahlung ist, ist letztlich einzelfallabhängig. Vielfach beträgt eine solch angemessene Abfindungszahlung bei leitenden Angestellten eine Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.
Auch der leitende Angestellte, der eine Kündigungsschutzklage erhoben hat kann einen gerichtlichen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen. Anders als der Arbeitgeber muss er diesen Antrag aber begründen.

Alternativ kann eine Abfindungszahlung nach Erhalt einer Kündigung in einem außergerichtlichen Abwicklungsvertrag ausgehandelt und vereinbart werden.

Gerade Führungskräften/leitenden Angestellten werden vom Arbeitgeber alternativ zur Kündigung oftmals Aufhebungsverträge angeboten. In einem solchen Aufhebungsvertrag kann dann das „Paket“, d.h. die Konditionen, zu denen das Vertragsverhältnis endet, geregelt werden und z. B. auch eine Abfindungszahlung.

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DrReichert