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Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag ist ein Vertrag. Er wickelt ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis ab.

Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Er wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, nachdem der Arbeitgeber bereits eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat. Mit einem Abwicklungsvertrag vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis endet, weiterhin kann z.B. geregelt werden, dass der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung erhält, freigestellt wird und ihm ein gutes Zeugnis erteilt wird.

Unterschied Aufhebungsvertrag-Abwicklungsvertrag

Aufhebungsvertrag: Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich, dass das Arbeitsverhältnis endet. Das Arbeitsverhältnis muss dann nicht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch den Aufhebungsvertrag beendet.
Abwicklungsvertrag: Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag schliessen, nachdem vom Arbeitgeber bereits eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erklärt wurde. Anders als der Aufhebungsvertrag kann ein Abwicklungsvertrag theoretisch sogar auch mündlich geschlossen werden, davon ist aber dringend abzuraten. Vielmehr ist zu empfehlen, den Abwicklungsvertrag schriftlich zu vereinbaren.

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Abwicklungsvertrag aus Arbeitgeber-Sicht- was ist wichtig?

Der Vorteil eines Abwicklungsvertrages besteht für Arbeitgeber darin, dass ein langwieriges Kündigungsschutzverfahren, das Arbeitgeber in der Regel viel Zeit und Geld kostet, vermieden wird. Auch die Gefahr, dass die Vergütung, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Zeitspanne zwischen Ende der Kündigungsfrist und Rechtskraft einer für den Arbeitgeber möglicherweisen negativen Entscheidung über ein Kündigungsschutzverfahren nachbezahlt werden muss, ist beigelegt.

Im Abwicklungsvertrag kann genau geregelt werden, dass und wann das Arbeitsverhältnis endet. Ferner wird vereinbart, welche Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Geregelt werden kann daher z.B. wann das Arbeitsverhältnis endet, ob und wie lange der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird, ob eine Abfindung bezahlt wird, welche Note das Zeugnis hat, wie mit dem Resturlaub verfahren wird, ob und welche Ansprüche auf eine variable Vergütung bestehen und wann der Dienstwagen zurückzugeben ist. Weiterhin ist es ratsam, insbesondere bei langen Kündigungsfristen eine sog. Sprinterklausel zu vereinbaren. Diese ermöglicht dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann zumindest die Lohnnebenkosten spart.

Wichtig ist, dass der Abwicklungsvertrag zu Beweiszwecken nicht etwa nur mündlich, sondern schriftlich geschlossen wird.

Wir beraten Arbeitgeber gerne individuell, damit ein ausgewogener Abwicklungsvertrag vereinbart werden und ein kostspieliges Kündigungsschutzverfahren vermieden werden kann, mithin das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Abwicklungsvertrag aus Arbeitnehmersicht- was ist wichtig?

Der Vorteil eines Abwicklungsvertrages besteht für Arbeitnehmer darin, dass Sie schnell Rechtsklarheit erzielen. Zwar erklären Sie sich dann mit der Kündigung einverstanden. Im Gegenzuge wird aber im Abwicklungsvertrag klar geregelt, was sie noch vom Arbeitgeber erhalten. Ein langwieriges Kündigungsschutzverfahren wird vermieden.

D.h., neben der Vereinbarung darüber, dass das Arbeitsverhältnis endet und ein Kündigungsschutzverfahren überflüssig wird, kann im Abwicklungsvertrag folgendes geregelt werden:

Die Dauer der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung, die Höhe der Abfindung, die Zeugnisnote, wie mit dem Resturlaub verfahren wird, ob und welche Ansprüche auf eine variable Vergütung bestehen und wann der Dienstwagen zurückzugeben ist. Weiterhin kann bei langen Kündigungsfristen geregelt werden, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (Sprinterklausel). Damit ist gewährleistet, dass Arbeitnehmer ein gutes Jobangebot rasch annehmen können. Die durch die vorzeitige Beendigung freiwerdenden Gehälter können- je nach Verhandlung – zumindest anteilig als Zusatzabfindung bezahlt werden.

Ein Abwicklungsvertrag birgt für Arbeitnehmer Vorteile (Abfindungszahlung) aber auch Risiken (Sperrzeit). Wir prüfen Ihren Abwicklungsvertrag hinsichtlich der Vor- und Nachteile und beraten Sie hinsichtlich der Höhe der Abfindung aber auch dahingehend, ob Ihnen durch den Abschluß des Abwicklungsvertrages tatsächlich eine Sperrzeit droht.

Arbeitslosengeld, Sperrzeit, etc

Führt ein Abwicklungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Wenn ein Abwicklungsvertrag „gut gemacht ist“, führt er nicht zu einer Sperre des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld. Entscheidend für das „gut gemacht sein“ des Abwicklungsvertrages sind z.B. Parameter wie das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist und die Abfindungshöhe. Wir beraten Sie individuell, sodass eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldanspruches vermieden wird.

Führungskräfte/Leitende Angestellte

Gerade Führungskräfte und leitende Angestellte vereinbaren sehr oft mit Arbeitgebern einen Abwicklungsvertrag, nachdem sie bereits eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erhalten haben.

Der Abwicklungsvertrag hat für Führungskräfte und leitende Angestellte den Vorteil, schnell Rechtsklarheit zu schaffen. Gerade Arbeitsverhältnisse von Führungskräften und leitenden Angestellte unterliegen oft langen Kündigungsfristen. Der Kündigungsschutz von leitenden Angestellten ist zudem eingeschränkt. D.h. selbst wenn die Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig ist, kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Eine solche Regelung kann man aber auch per Abwicklungsvertrag (oder Aufhebungsvertrag) treffen und so ein Kündigungsschutzverfahren umgehen.

In einem Abwicklungsvertrag kann neben einer Abfindungszahlung das Recht geregelt werden, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden (sog. Sprinterklausel) um rasch einen neuen interessanten Job beginnen zu können. Die durch die vorzeitige Beendigung freiwerdenden Gehälter können- je nach Verhandlung – zumindest anteilig als Zusatzabfindung bezahlt werden.

Im Abwicklungsvertrag wird geregelt, zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis endet und, welche Pflichten die Führungskraft und der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses haben. Vereinbart werden kann daher z.B.

  • wann das Arbeitsverhältnis endet,
  • ob und wie lange der Arbeitnehmer/die Führungskraft freigestellt wird,
  • wie es sich mit dem Bonus für die Zeit während der Freistellung verhält
  • ob und in welcher konkreten Höhe eine Abfindung bezahlt wird,
  • welche Note das Zeugnis hat,
  • wie mit dem Resturlaub verfahren wird,
  • ob und welche Ansprüche auf eine variable Vergütung bestehen und
  • wann der Dienstwagen/ das Laptop/ das Handy zurückzugeben ist
  • ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden kann (sog. Sprinterklausel)
  • wie die Beendigung nach außen hin kommuniziert wird (sog. Sprachregelung).

Gerade bei Führungskräften und leitenden Angestellten ist das „Gesamtpaket“ der Trennungsmodalitäten sehr wichtig. Zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oftmals möglichst lautlos und diskret erfolgen soll.
Wir beraten Sie hierzu gerne individuell und umfassend.

DrReichert