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Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag können Arbeitsverhältnisse beendet werden, ohne dass das Durchführen eines Kündigungsschutzverfahrens notwendig wird. Aufhebungsverträge bieten somit die Chance für eine schnelle und „smoothe“ Trennung vom Arbeitnehmer.

Somit sind sie für Arbeitgeber meist sehr vorteilhaft und eine echte Alternative zur Kündigung. Für Arbeitnehmer können sie nachteilhaft sein, insbesondere was die Sperre mit dem Anspruch auf das Arbeitslosengeld angeht. Allerdings sind Aufhebungsverträge nicht per se nachteilhaft für Arbeitnehmer, wenn ein paar wichtige Parameter beachtet werden. Sie sollten nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung abgeschlossen werden.

Arbeitgeber

Aufhebungsverträge sind für Arbeitgeber eine echte Alternative zu Kündigung. Mit einem Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder auch zur Vermeidung einer Kündigung, beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag kann somit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer anstelle einer Kündigung geschlossen werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein zeitaufwendiges und kostspieliges Kündigungsschutzverfahren kann so vermieden werden. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nur durch einen schriftlichen, nicht jedoch durch einen mündlich vereinbarten Aufhebungsvertrag wirksam beendet werden kann.

Werden ein paar wichtige Faktoren beachtet, hat der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Auf die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile sollten Sie den Arbeitnehmer aber unbedingt hinweisen.

Ein Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitgeber insbesondere folgende Vor- und Nachteile:

Vorteile

  • Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, werdende Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit) können beendet werden, ohne dass es der Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde bedarf
  • Keine Betriebsratsanhörung notwendig
  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, sie können abgekürzt oder verlängert werden
  • Wenn offensichtlich kein Kündigungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Wirksamkeit einer Kündigung fraglich ist, umgeht man ein langes, ungewisses Kündigungsschutzverfahren und das sog. Annahmeverzugslohnrisiko
  • Die Beendigungskonditionen (Freistellung, Zeugnis, Abfindungszahlung, Rückgabe des Dienstwagens) können abschließend geregelt werden.

Nachteile:

Arbeitnehmer lassen sich den Aufhebungsvertrag oft „abkaufen“, d.h. Regelungen über eine Abfindungszahlung, ein gutes Zeugnis und oftmals auch eine Freistellung sind unumgänglich, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur kurze Zeit bestanden hat. Mehr hierzu finden Sie auch hier.

Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag aus Arbeitgeber-Sicht

Geben Sie dem Arbeitnehmer bitte unbedingt ausreichend Bedenkzeit für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Es gilt nämlich das Gebot des fairen Verhaltens, d.h. der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber nicht unter Druck gesetzt werden, den Aufhebungsvertrag z.B. binnen 24 Stunden zu unterzeichnen, seine Situation darf bei den Verhandlungen auch nicht ausgenutzt werden. Andernfalls kann sich der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag wieder lösen.

Ein Aufhebungsvertrag sollte u.a. folgendes beinhalten:

  • Beendigungszeitpunkt
  • Dauer der Freistellung
  • Abfindungshöhe
  • Handhabe des Resturlaubs und der Überstunden
  • Rückgabe von Gegenständen/dem Dienstwagen
  • Ausgleichsklausel

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Aufhebungsvertrag: Arbeitnehmer

Ein Aufhebungsvertrag kann statt bzw. zur Vermeidung einer ansonsten vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Damit besteht relativ schnell Rechtssicherheit – und Klarheit und ein Kündigungsschutzverfahren wird vermieden. Allerdings sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein, denn ein Aufhebungsvertrag kann zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen, ferner verzichten Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag auf den Kündigungsschutz.

Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch für Arbeitnehmer nicht per se „etwas Schlechtes/ausschließlich Nachteiliges“. Auch führt ein Aufhebungsvertrag nicht zwingend zu einer Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Werden ein paar wichtige Parameter berücksichtigt, drohen dem Arbeitnehmer keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nur durch einen schriftlichen, nicht jedoch durch einen mündlich vereinbarten Aufhebungsvertrag wirksam beendet werden kann.
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung gibt es grundsätzlich nicht.Der Vorteil des Aufhebungsvertrages besteht für Arbeitnehmer daher darin, dass Sie sich den Verzicht auf den Kündigungsschutz durch die Zahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber abkaufen lassen können. Ein Aufhebungsvertrag enthält oftmals Regelungen dazu, welche Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Vereinbart werden kann daher neben einer Abfindungszahlung z.B. wann das Arbeitsverhältnis endet, ob und wie lange der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird und dass dies unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt, welche Note das Zeugnis hat, wie mit dem Resturlaub verfahren wird, ob und welche Ansprüche auf eine variable Vergütung besteht und wann der Dienstwagen zurückzugeben ist.

Mehr hierzu finden Sie auch hier

Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer

Das wichtigste, was Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen wissen müssen ist, dass Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen sollten, ohne der er vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft wurde. Denn: ein Aufhebungsvertrag führt nicht per se zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen. Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterzeichnet, lässt sich das nur sehr schwer rückgängig machen.

Sollte sie der Arbeitgeber unter Druck, insbesondere unter Zeitdruck setzen, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, kann dies gegen das Gebot des fairen Verhaltens verstoßen mit der Folge, dass Sie sich vom Vertrag lossagen können. Hierbei kommt es aber sehr auf die Einzelfallumstände an.

Führungskräfte

Gerade bei Führungskräften und leitenden Angestellten ist der Aufhebungsvertrag ein beliebtes Mittel, ein Arbeits-/ Dienstverhältnis zu beenden. Hintergrund ist, dass Führungskräfte, wenn sie leitende Angestellte sind, nur eingeschränkten Kündigungsschutz haben und einer besonderen Vertrauensposition unterliegen.
Ein Aufhebungsvertrag kann statt bzw. zur Vermeidung einer ansonsten vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung geschlossen werden, um das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu beenden.

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht per se „etwas Schlechtes“
Werden ein paar wichtige Parameter berücksichtigt, drohen Ihnen keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Wir beraten Sie hierzu gerne. Zudem können Sie sich eine Abfindungszahlung sichern, ohne hierüber ein Klageverfahren führen zu müssen.

Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nur durch einen schriftlichen, nicht jedoch durch einen mündlich vereinbarten Aufhebungsvertrag wirksam beendet werden kann.

Ein Aufhebungsvertrag enthält oftmals neben einer Abfindungszahlung Regelungen dazu, welche wechselseitigen Pflichten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Vereinbart werden kann daher z.B.

  • wann das Arbeits- oder Dienstverhältnis endet,
  • wie hoch die Abfindungszahlung ist,
  • ob und wie lange Sie von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden,
  • welche Handhabe hinsichtlich der variablen Vergütung, dem Bonus aber auch einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfolgt,
  • welche Note das Zeugnis hat
  • ob das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird (sogenannte Sprinterklausel) und
  • wann der Dienstwagen zurückzugeben ist.

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages gilt grundsätzlich das gleiche wie bei normalen Arbeitnehmern. Die Sperre des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt jedoch unter anderem dann nicht ein, wenn wichtige Parameter wie das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

Zudem haben Führungskräfte, die leitende Angestellte sind und nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz haben, vor den Arbeitsgerichten gegen eine Kündigung praktisch keine Erfolgschancen. Wenn der Aufhebungsvertrag daher zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung vereinbart wird und weitere Parameter berücksichtigt werden, kann eine Sperre des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermieden werden, da die Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses sowieso unabwendbar wäre.

Mehr hierzu finden Sie auch hier

Wir beraten Sie gerne hierzu individuell und umfassend.

Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung, die sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Vorteile bieten kann. Allerdings liegt das Risiko, dass ein Aufhebungsvertrag Nachteile in sich birgt klar auf der Seite der Arbeitnehmer. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, einen Aufhebungsvertrag nicht zu unterzeichnen, ohne ihn vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Wir beraten Sie gern!

DrReichert