Abmahnung: was Arbeitnehmer wissen sollten
Nicht jedes Schreiben des Arbeitgebers, das als Abmahnung bezeichnet wird, ist eine Abmahnung im Rechtssinne. Mit einer Abmahnung soll ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers gerügt werden. Eine Abmahnung ist nur dann eine Abmahnung im Rechtssinne, wenn sie die sog. Warnfunktion enthält, d.h. den Hinweis, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss, wenn er sein Fehlverhalten wiederholt.
Wiederholt der Arbeitnehmer das abgemahnte Fehlverhalten oder begeht er einen gleichartigen Pflichtenverstoß, so kann der Arbeitgeber eine fristlose oder fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Daher ist bei Erhalt einer Abmahnung seitens der Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auch nicht zwingend mehrfach (z.B. dreimal) abmahnen, bevor er wirksam kündigen kann. Bei schwerwiegenden Pflichtenverstößen kann eine einmalige Abmahnung genügen, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen. Auch länger zurückliegende Pflichtenverstöße können grundsätzlich abgemahnt werden.
Was tun nach Erhalt einer Abmahnung?
Grundsätzlich kann man als Arbeitnehmer auf eine Abmahnung wie folgt reagieren:
- Gegendarstellung zur Personalakte reichen
- Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte geltend machen
- Beschwerde beim Betriebsrat.
Diese Maßnahmen machen nur Sinn, wenn die Abmahnung unberechtigt/rechtswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn
- sie inhaltlich unbestimmt ist
- unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält
- auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht
- den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt
- der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse mehr am Verbleib der zu Recht erteilten Abmahnung in der Personalakte hat
- auf Arbeitgeberseite eine nicht abmahnungsberechtigte Person die Abmahnung erteilt hat.
Ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht nur dann, wenn die Abmahnung formell und/oder materiell falsch, d. h. rechtswidrig ist, s.o.
Müssen Arbeitnehmer zwingend gegen eine Abmahnung vorgehen?
Nein, das müssen sie nicht. Ob es notwendig ist, ist vom Einzelfall abhängig. Unternimmt der Arbeitnehmer nichts gegen die Abmahnung, gilt grundsätzlich folgendes: Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt kündigt und sich darauf stützt, den Arbeitnehmer wegen eines gleichartigen Pflichtenverstoßes bereits angemahnt zu haben, muss er (der Arbeitgeber) darlegen und beweisen, dass die Abmahnung rechtmäßig war. Diese Überprüfung erfolgt aber nur, wenn der Arbeitnehmer gegen die verhaltensbedingte Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt. D.h. nur dann wird im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens geprüft, ob der Arbeitnehmer zuvor wirksam abgemahnt wurde, mithin die verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist. Empfehlenswert ist es daher, einzelfallabhängig zu entscheiden, ob gegen die Abmahnung vorgegangen wird oder nicht. Abgesehen von der rechtlichen Komponente ist eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung für viele Arbeitnehmer eine Belastung und sie möchten das vermeintliche Fehlverhalten klarstellen. Weiterhin sind viele Abmahnungen formal unwirksam. Wehrt man sich als Arbeitnehmer erfolgreich gegen die Abmahnung und ist die Abmahnung „aus der Welt“, muss der Arbeitgeber erst ein „neues abmahnungswürdiges Fehlverhalten finden“, d.h. eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann grundsätzlich nicht „sofort“ möglich.
Wir beraten Sie, ob eine Abmahnung Ihres Arbeitgebers rechtmäßig ist und ob und wie Sie sich dagegen wehren können.
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