Vergütung aus Arbeitnehmersicht
Die Vergütung des Arbeitnehmers für dessen geleistete Arbeit ist eine der Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers. Daher sollte diesbezüglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Klarheit herrschen, denn Klarheit und damit einhergehend auch klare Regelungen im Arbeitsvertrag vermeiden Streit und unerwartete Forderungen. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang anzuraten, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die wesentlichen Vergütungsparameter mit dem Arbeitgeber auszuhandeln und den Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dahingehend prüfen zu lassen, ob alle verhandelten Parameter im Vertrag enthalten und wirksam geregelt wurden.
Vergütung wird nicht gezahlt?
Wird die vereinbarte Vergütung vom Arbeitgeber nicht bezahlt, kommt es darauf an, warum dies der Fall ist. Hat der Arbeitnehmer z.B. nicht gearbeitet, so hat er auch keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung („ohne Arbeit keinen Lohn“).
Hat der Arbeitnehmer aber seine Arbeitsleistung angeboten und hatte der Arbeitgeber keine Arbeit für ihn, so befindet sich der Arbeitgeber im sog. Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und schuldet dennoch die Vergütung aus Gründen des Annahmeverzugs (auch wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat).
Vergütung von Überstunden
Die Vergütung von Überstunden ist oftmals Anlass zu Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Nicht jede Regelung im Arbeitsvertrag zu den Überstunden ist wirksam. Eine Pauschalabgeltung der Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung ist z.B. zumeist unwirksam.
Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag und können beurteilen, ob die zur Vergütung der Überstunden getroffenen Regelung wirksam sind und ob Sie einen Anspruch auf die Vergütung von geleisteten Überstunden haben.
Ist im Arbeitsvertrag nichts zur Vergütung von Überstunden geregelt, so gilt folgendes: Unter bestimmten Voraussetzungen (welche z.B. abhängig sind von der Art der geleisteten Arbeit und der Höhe der Bruttomonatsvergütung) haben Arbeitnehmer dennoch eine sog. Vergütungserwartung, was geleistete Überstunden anbetrifft (§ 612 BGB).
Das große Problem bei Überstundenvergütungsansprüchen ist oftmals der Nachweis über die geleisteten Überstunden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist recht strengt. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, wann er die Überstunde gearbeitet hat, was er in der Überstunde gearbeitet hat und von wem dies angeordnet oder geduldet wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber sog. Beweiserleichterungen. Wir prüfen dies gerne und beraten Arbeitnehmer.
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