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Unsere Leistungen für Arbeitgeber

Fachanwältin für Arbeitsrecht - Dr. Sabine Reichert-Hafemeister aus Berlin
Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Freistellung aus Arbeitgebersicht

Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, zur Arbeit zu erscheinen, der Arbeitgeber aber weiterhin die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Freistellungen erfolgen oftmals kurz vor einer sog. Beendigungssituation aber auch nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Freistellungen sollten wohlüberlegt sein. Schließlich haben sie es zur Folge, dass der Arbeitnehmer ohne zur Arbeit verpflichtet zu sein seine Vergütung erhält, d.h. der Arbeitgeber bekommt „keine Gegenleistung“ mehr. Taktische Erwägungen spielen ebenfalls oft eine Rolle.
Sinnvoll ist eine Freistellung jedoch oftmals dann, wenn der Arbeitnehmer ein „Störenfried“ ist, zu befürchten ist, dass er bei der Konkurrenz arbeiten und wichtige Infos „mitnehmen möchte“ oder innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist noch Urlaub und Überstunden „abgebummelt“ werden sollen. Die Einzelfallumstände sind entscheidend und es ist zu empfehlen, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, bevor eine Freistellung erklärt wird.

Unterschied widerrufliche/unwiderrufliche Freistellung: Freistellungen können vom Arbeitgeber widerruflich oder unwiderruflich erklärt werden. Eine widerrufliche Freistellung ist – wie es das Wort sagt –  widerruflich. Allerdings hat eine widerrufliche Freistellung es nicht zur Folge, dass der Resturlaub oder aber Überstunden abgebummelt werden.

Eine unwiderrufliche Freistellung ist hingegen – wie es das Wort ebenfalls sagt – unwiderruflich. Resturlaub und Überstunden können abgebummelt werden.

Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin das vertragliche Wettbewerbsverbot zu beachten. D.h. der Arbeitnehmer darf während der Freistellung bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein, so es nicht im Widerspruch zum vertraglichen Wettbewerbsverbot steht, er also nicht „bei der Konkurrenz arbeiten.

Anders ist dies, wenn der Arbeitgeber in der Freistellung erklärt, dass anderweitiger Verdienst (also bei einem anderen Arbeitgeber generierter Verdienst) anzurechnen ist. Damit bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er auf sein vertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet.
Anrechnung anderweitigen Verdienstes während der unwiderruflichen Freistellung:  Auch hier ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitgeber die unwiderrufliche Freistellung einseitig anordnet oder ob diese vertraglich (in einem gerichtlichen Vergleich/ Aufhebungsvertrag/ Abwicklungsvertrag) vertraglich vereinbart.
Bei einer vertraglich (also per gerichtlichem Vergleich/ Aufhebungsvertrag/ Abwicklungsvertrag) vereinbarten Freistellung erfolgt keine Anrechnung anderweitigen Verdienstes – es sei denn dies wurde im gerichtlichen Vergleich/ Aufhebungsvertrag/ Abwicklungsvertrag vereinbart.
Bei einer einseitigen unwiderruflichen Freistellung erfolgt hingegen in der Regel eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes. In der Regel ist der Arbeitnehmer während der unwiderruflichen Freistellung in der Einteilung seines Resturlaubes frei. Darüber hinaus lehnt der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ab. Er gerät in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Dies hat es zur Folge, dass § 615 S. 2 BGB einschlägig ist: der Arbeitnehmer hat sich anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen.

Aber auch hier ist es sehr entscheidend, wie die Freistellung erklärt wird:

Variante 2: Hinweis, dass anderweitiger Verdienst nicht mitgeteilt werden muss bedeutet Anrechnung nein, dafür aber kein Verzicht auf das vertragliche Wettbewerbsverbot.

Variante 1: Hinweis darauf, dass anderweitiger Verdienst mitgeteilt werden muss bedeutet Anrechnung ja, dafür aber Verzicht auf vertragliches Wettbewerbsverbot.

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