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Unsere Leistungen für Arbeitnehmer

Fachanwältin für Arbeitsrecht - Dr. Sabine Reichert-Hafemeister aus Berlin
Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis – was ist für Arbeitnehmer wichtig?

Ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis (egal ob Zwischen- oder Beendigungszeugnis) muss vollständig und wohlgeordnet sein. Dies bedeutet u.a., dass es alle Beurteilungsparameter (Arbeitsmotivation, Arbeitsbefähigung, Fachkenntnisse, Arbeitsweise, Arbeitserfolg, Sozialverhalten) enthalten muss.

Fehlen Beurteilungsparameter, so ist das ein sog. beredtes Schweigen, was von einem potentiellen neuen Arbeitgeber negativ gewertet werden kann. Arbeitnehmern ist in einem solchen Falle zu empfehlen, gegenüber dem Arbeitgeber eine Zeugniskorrektur geltend zu machen. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, ob auch alle Hauptaufgaben im Zeugnis erwähnt wurden.

Gerade die Benotung und damit einhergehend die Beurteilung der Leistungen und Erfolge des Arbeitnehmers ist oftmals Anlass für Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. für eine Zeugniskorrektur; denn meint der Arbeitnehmer, er sei zu schlecht beurteilt worden, so kann er beim Arbeitgeber eine Zeugniskorrektur geltend machen. Allerdings gelten hierbei folgende Grundsätze:

Die Note 3 (befriedigend) ist eine nicht zu beanstandende Durchschnittsleistung. Der Arbeitgeber muss nicht beweisen, dass die Leistungen der Note befriedigend entsprechend. Erteilt er dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit Beurteilungen, die schlechter als mit die Note 3 sind, muss er (also der Arbeitgeber) darlegen und beweisen, dass diese Beurteilung gerechtfertigt ist. Meint der Arbeitnehmer hingegen, dass seine Leistungen der Note gut oder sehr gut entsprachen und hat der Arbeitgeber sie z.B. mit der Note befriedigend beurteilt, so muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass seine Leistungen der Note gut oder sehr gut entsprachen.

Das Geburtsdatum und der Beendigungsgrund sind nur auf Wusch des Arbeitnehmers im Zeugnis aufzunehmen. Gleiches gilt insbesondere bei ausländischen Arbeitnehmern für den Geburtsort, allerdings sind hier die Einzelfallumstände entscheidend.

Fehlt im Beendigungszeugnis die sog. Dankes-, Bedauern – und Grußformel (diese lautet z.B: Wir danken Herrn/Frau xy für die stets guten Leistungen, bedauern sein/ihr Ausscheiden und wünschen ihm/ihr für die Zukunft beruflich und persönlich alles Gute und weiterhin Erfolg“), so gilt folgendes: Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Dankes-, Bedauern- und Grußformel im Endzeugnis. Leider hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang nämlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer selbst in einem „guten“ Arbeitszeugnis keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Dankes-, Bedauern und Grußformel im Zeugnis aufgenommen wird (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 9 AZR 227/11).

Dem trat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entgegen. Es hat hierzu ebenfalls ein interessantes Urteil erlassen (Urteil vom 2. April 2019, Az. 2 Sa 197/ 18) und diesem nun einen Riegel vorgeschoben – jedenfalls für Fälle, in denen seitens des Arbeitgebers eine Schädigungsabsicht vorliegt, was praktisch betrachtet nicht selten der Fall ist. Allerdings „gilt“ in erster Linie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Entscheidend sind auch hier die Einzelfallumstände und nicht selten findet man mit dem Arbeitgeber auch hier im Rahmen einer Zeugniskorrektur einen Kompromiss.

Wir beraten Arbeitnehmer online oder in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht in Berlin-Lichterfelde bei allen Fragen rund um das Arbeitszeugnis (enthält das Zeugnis alles Beurteilungsparameter, welcher Note entsprechen die Formulierungen, enthält es „versteckte Botschaften“, wir prüfen, ob die Zeugniskorrekturansprüche des Arbeitnehmers Aussicht auf Erfolg haben).

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