Kündigung als Führungskraft erhalten – was ist zu tun?
Nicht jede Kündigung ist wirksam. Für manche Führungskräfte findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, für manche nicht.
Wer ist Führungskraft? Führungskraft ist der Oberbegriff für leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Geschäftsführer und Vorstände sind sogenannte Organe des Arbeitgebers. Da sie keine Arbeitnehmer sind, genießen sie auch keinen Kündigungsschutz – es sei denn dies wurde vertraglich vereinbart.
Leitende Angestellte hingegen unterliegen dem Kündigungsschutz, allerdings ist ihr Kündigungsschutz eingeschränkt. Nicht jede Führungskraft ist jedoch leitender Angestellter.
Unabhängig davon, ob Sie Geschäftsführer oder leitender Angestellter sind – wichtig nach Erhalt einer Kündigung ist schnelles Handeln, so Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten.
Denn: nicht jede Kündigung ist wirksam!
Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, weil Sie z.B. leitender Angestellter sind, trotz Ihrer Führungsposition als Arbeitnehmer einzustufen sind, oder die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vertraglich vereinbart wurde, können Sie die Wirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Schnelles Handeln ist deshalb wichtig, weil eine Kündigungsschutzklage nur binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang (Erhalt) der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Für leitende Angelstellte gilt folgende Besonderheit: Leitende Angestellten unterliegen einer Einschränkung des allgemeinen Kündigungsschutzes. Arbeitgeber können daher auf die Kündigungsschutzklage des Leitenden mit einem Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung reagieren. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht begründen. Dies ist in §§ 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 KSchG geregelt mit der Folge, dass das Arbeitsgericht entscheiden muss, dass das Vertragsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe das Gericht festsetzt, endet. Wie hoch eine angemessene Abfindungszahlung ist, ist letztlich einzelfallabhängig. Vielfach beträgt eine solch angemessene Abfindungszahlung bei leitenden Angestellten eine Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.
Auch der leitende Angestellte, der eine Kündigungsschutzklage erhoben hat, kann einen gerichtlichen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen. Anders als der Arbeitgeber muss er diesen Antrag aber begründen.
Muss ich trotz Kündigung zur Arbeit erscheinen?
Stellt Sie der Arbeitgeber nicht frei und haben Sie keinen Urlaub, sind Sie ferner arbeitsfähig, so müssen Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Arbeit zu erscheinen.
Wirksamkeit der Kündigung
Manche Kündigungen sind bereits formal unwirksam. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sie von einer Person, die nicht zur Kündigung bevollmächtigt war, erklärt wurde.Eine solche Kündigung muss binnen einer Woche ab Zugang ggü. dem Arbeitgeber zurückgewiesen werden.
Die ordentliche Kündigungsfrist wird ebenfalls im Kündigungsschreiben nicht immer zutreffend angegeben. Dies kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage (s.o.) korrigiert werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung Kündigungsverbote oder Zustimmungsvorbehalte beachten muss. Dies gilt auch für Führungskräfte und betrifft z.B.
- Schwangere,
- Schwerbehinderte
Schwerbehinderten kann z.B. erst dann wirksam gekündigt werden, wenn das Landesamt für Gesundheit und Soziales (das Integrationsamt) der Kündigung zugestimmt hat.
Inwiefern eine Kündigung formal in Ordnung und auch im Übrigen wirksam ist oder nicht, kann von einem juristischen Laien nur schwer beurteilt werden. Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und beraten Führungskräfte individuell, wie sie in einer sog. Beendigungssituation am besten reagieren können.
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