Darauf sollten Arbeitgeber bei einer Abmahnung achten
Bevor ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss er den Arbeitnehmer bereits wegen eines gleichartigen Fehlverhaltens abgemahnt haben. In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung allerdings entbehrlich sein. Dies z.B. dann, wenn es sich um ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitsnehmers oder eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass der Arbeitnehmer keine Abmahnung erwarten kann oder aber auch, wenn der Arbeitnehmer derart uneinsichtig ist, dass keine „Besserung“ zu erwarten ist.
Vorsicht: Wurde der Arbeitnehmer wegen des Fehlverhaltens abgemahnt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht „gleichzeitig/zeitgleich““, also wegen des Pflichtenverstoßes, der bereits Gegenstand der Abmahnung ist, kündigen. Eine solche Kündigung wäre unwirksam. Erst wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der Abmahnung erneut einen ähnlichen (gleichartigen) Pflichtenverstoß begeht, kann dies eine wirksame ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Arbeitgebern unterlaufen beim Erstellen von Abmahnungen häufig formale Fehler, weshalb Abmahnungen oft formal unwirksam sind. Ist die Abmahnung formal unwirksam, so ist eine spätere Kündigung wegen eines gleichartigen Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers in der Regel ebenfalls unwirksam.
Abmahnungen sollten zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Sie sollten ausschließlich von demjenigen, der abmahnungsbefugt ist, erklärt werden. Abmahnungsbefugt sind auf Arbeitgeberseite diejenigen, die das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kündigen oder ihm Weisungen erteilen dürfen.
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