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Unsere Leistungen für Arbeitgeber

Fachanwältin für Arbeitsrecht - Dr. Sabine Reichert-Hafemeister aus Berlin
Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis – was ist wichtig für Arbeitgeber?

Gerade die Benotung ist oftmals Anlass für Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; denn meint der Arbeitnehmer, er sei zu schlecht beurteilt worden, so kann er gegenüber dem Arbeitgeber eine Zeugniskorrektur geltend machen.

Allerdings gelten hinsichtlich der Korrektur der Benotung folgende Grundsätze:

Die Note 3 (befriedigend) ist eine nicht zu beanstandende Durchschnittsleistung.
Der Arbeitgeber muss, wenn er dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note 3 erteilt, nicht beweisen, dass die Leistungen der Note 3 entsprechend. Beurteilt er den Arbeitnehmer aber schlechter als mit der Note 3, muss er (also der Arbeitgeber) darlegen und beweisen, wie diese Beurteilung gerechtfertigt ist. Meint der Arbeitnehmer hingegen, dass seine Leistungen der Note gut oder sehr gut entsprechen und hat ihm der Arbeitgeber z.B. ein Zeugnis mit der Note befriedigend erteilt, so muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass seine Leistungen der Note gut oder sehr gut entsprachen.

Dankes-, Bedauern – und Grußformel – was ist das?

Die Dankes-, Bedauern – und Grußformel erscheint im Endzeugnis und lautet z.B. wie folgt: „Wir danken Herrn/Frau xy für die stets guten Leistungen, bedauern sein/ ihr Ausscheiden und wünschen ihm/ihr für die Zukunft beruflich und persönlich alles Gute und weiterhin Erfolg“. Die Dankes-, Bedauern – und Grußformel ist oft Anlass zu Streit und Diskussion Vielen Arbeitgeber fällt es schwer, das Bedauern über den Weggang des Arbeitnehmers zum Ausdruck zu bringen oder gar diese Schlussformel gänzlich im Endzeugnis aufzunehmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgebern „Rückenwind“ gegeben und hierzu entschieden, dass ein Arbeitnehmer selbst in einem „guten“ Arbeitszeugnis keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Dankes-, Bedauern und Grußformel im Zeugnis aufgenommen wird (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 9 AZR 227/11). Dies bedeutet, dass eine Dankes-, Bedauern – und Grußformel grundsätzlich nicht im Zeugnis erscheinen muss.

Hiervon gibt es aber Ausnahmen: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu ebenfalls ein interessantes Urteil erlassen (Urteil vom 2. April 2019, Az. 2 Sa 197/ 18) und entschieden, dass auch ein gutes Beendigungszeugnis eine Dankes- Bedauern – und Grußformel enthalten muss. Dies jedenfalls in Fällen, in denen seitens des Arbeitgebers eine Schädigungsabsicht vorliegt, was praktisch betrachtet nicht selten der Fall ist. Allerdings „gilt“ in erster Linie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. In jedem Falle bietet die Rechtsprechung „Spielraum“ für Arbeitgeber.

Wichtig zu wissen ist für Arbeitgeber, dass ein qualifiziertes Zeugnis alle Beurteilungsparameter (Arbeitsmotivation, Fachwissen, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Sozialverhalten) sowie eine sog. zusammenfassende Leistungsbeurteilung enthalten muss. Bei leitenden Angestellten/Führungskräften muss zudem die Führungsleistung beurteilt werden. Fehlen Beurteilungsparameter, so können Arbeitnehmer eine Zeugniskorrektur geltend machen.

Wir beraten Arbeitgeber online oder in unserer Kanzlei in Berlin-Lichterfelde bei allen Fragen rund um das Arbeitszeugnis (was darf rein, was muss rein, sind Korrekturansprüche des Arbeitnehmers gerechtfertigt).

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