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Unsere Leistungen für Arbeitgeber

Fachanwältin für Arbeitsrecht - Dr. Sabine Reichert-Hafemeister aus Berlin
Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Was Arbeitgeber zu Abfindungszahlungen wissen sollten

Sind Abfindungszahlungen im Sozialplan, Tarifvertrag oder Geschäftsführerdienstvertrag geregelt, kommen Arbeitgeber in der Regel nicht darum herum, die Zahlung vereinbarungsgemäß zu leisten.

In Beendigungssituationen (Aufhebungsvertrag/Kündigungsschutzverfahren) dienen Abfindungszahlungen oftmals dazu, das Risiko des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht beenden zu können weil z.B. die Kündigung unwirksam ist, zu reduzieren/auszuschliessen. Ein langes, zeit – und kostenaufwändiges Kündigungsschutzverfahren kann so vermieden oder verkürzt werden.

Muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigen, so kann er dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1 a Kündigungsschutzgesetz).

Arbeitgeber können, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat, beantragen, dass das Arbeitsgericht entscheidet, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber aber begründen, was nicht immer ganz leicht ist (Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses). Diesen Antrag kann übrigens auch der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stellen. Ist die Kündigung eines leitenden Angestellten streitgegenständlich, so muss der Arbeitgeber den Antrag nicht begründen.

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