© iStock.com/Mariakray

Abfindungszahlungen für Führungskräfte

Fachanwältin für Arbeitsrecht - Dr. Sabine Reichert-Hafemeister aus Berlin
Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Grundsätzlich gibt es für Führungskräfte/leitende Angestellte keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung. Allerdings wird in manchen Verträgen mit Führungskräften / leitenden Angestellten (insbesondere bei Geschäftsführern) vereinbart, dass im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Abfindungszahlung geleistet wird.

Besteht keine vertragliche Regelung einer Abfindungszahlung so ist eine Abfindungszahlung oftmals häufig Verhandlungssache im Rahmen eines sog. Gesamtpakets derjenigen Konditionen, zu denen das Arbeitsverhältnis enden soll.

Für leitende Angestellte gilt in diesem Zusammenhang folgende Besonderheit: Leitende Angestellten unterliegen einer Einschränkung des allgemeinen Kündigungsschutzes. Arbeitgeber können daher auf die Kündigungsschutzklage des Leitenden mit einem Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung reagieren. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht begründen. Dies ist in §§ 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 KSchG geregelt mit der Folge, dass das Arbeitsgericht entscheiden muss, dass das Vertragsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, deren Höhe das Gericht festsetzt, endet. Wie hoch eine angemessene Abfindungszahlung ist, ist letztlich einzelfallabhängig. Vielfach beträgt eine solch angemessene Abfindungszahlung bei leitenden Angestellten eine Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.

Auch der leitende Angestellte, der eine Kündigungsschutzklage erhoben hat kann einen gerichtlichen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen. Anders als der Arbeitgeber muss er diesen Antrag aber begründen.

Alternativ kann eine Abfindungszahlung nach Erhalt einer Kündigung in einem außergerichtlichen Abwicklungsvertrag ausgehandelt und vereinbart werden.

Gerade Führungskräften/leitenden Angestellten werden vom Arbeitgeber alternativ zur Kündigung oftmals Aufhebungsverträge angeboten. In einem solchen Aufhebungsvertrag kann dann das „Paket“, d.h. die Konditionen, zu denen das Vertragsverhältnis endet, geregelt werden und z. B. auch eine Abfindungszahlung.

Tel.: (030) 679 665 434

Bewertungen meiner Mandanten

Wir beraten Sie gerne. Sie erreichen uns unter

030 / 679 665 434

030 / 679 665 435

berlin@reichert-recht.com

Online-Rechtsberatung

Wir beraten Sie auch online / per Telefon / Videotelefonie bei allen arbeitsrechtlichen Fragen wie z.B. einer Kündigung (betriebsbedingt, verhaltens- oder personenbedingt), zum Aufhebungsvertrag, zu Lohnansprüchen etc.

Ratgeber

MTheiler