Arbeitsvertrag aus Arbeitgebersicht
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Unwirksame Vertragsklauseln können für Arbeitgeber teuer werden. Arbeitsverträge sind sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs). Dies bedeutet, dass die einzelnen Klauseln im Arbeitsvertrag der sogenannten AGB- Kontrolle, also einer Inhaltskontrolle nach § 305 f BGB unterliegen.
Halten die Klauseln im Arbeitsvertrag dieser Inhaltskontrolle nicht stand, zum Beispiel weil sie intransparent sind, den Arbeitnehmer einseitig belasten oder unangemessen benachteiligen, so sind sie nichtig (unwirksam). Für Arbeitgeber kommt als Verwender der Arbeitsverträge erschwerend hinzu, dass Unklarheiten in Arbeitsverträgen zu ihren Lasten gehen. Das heißt vereinfacht ausgedrückt, der Arbeitnehmer kann sich auf eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag berufen nicht aber der Arbeitgeber.
Umso wichtiger ist es für Sie als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsvertrag rechtssicher gestaltet wird sowie Probleme möglichst im Voraus erkannt und geregelt werden. Welche Arbeitsvertragsklauseln „besonders anfällig“ sind, können Sie auch unten unter der Rubrik „Stolperfallen“ lesen.
Besondere Vorsicht ist für Arbeitgeber zudem z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen geboten: Soll das Arbeitsverhältnis befristet werden, muss die Befristung zwingend schriftlich vereinbart werden, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt und – sehr wichtig – bevor der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt. D.h. Sie als Arbeitgeber aber auch der Arbeitnehmer müssen den Arbeitsvertrag vor Arbeitsaufnahme unterzeichnen. Andernfalls ist die Befristung wegen des Formmangels unwirksam mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann mündlich vereinbart werden, auch wenn hiervon abzuraten ist (siehe unten). Nach dem sogenannten Nachweisgesetz müssen dem Arbeitnehmer jedoch die wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich mitgeteilt werden. Zwar hat man als Arbeitgeber gem. § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetztes dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbestandteile binnen einen Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vorzulegen und zu unterzeichnen. Selbst wenn dies aber nicht erfolgt, kommt dennoch ein Arbeitsverhältnis zustande. Zu Beweiszwecken ist es jedoch besser und daher empfehlenswert, die Konditionen des Arbeitsverhältnisses in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Wir erstellen Ihnen in unserer Kanzlei in Berlin-Lichterfelde ein Arbeitsvertragsmuster, welches exakt und auf das Arbeitsverhältnis angepasst wird. Selbstverständlich fertigen wir Ihnen auch Arbeitsvertragsmuster an, welche Sie für verschiedene Arbeitsverhältnisse verwenden können.
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