Kündigung aus Arbeitnehmersicht – was ist zu tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine fristlose oder fristgemäße Kündigung erhalten haben, ist schnelles Handeln wichtig. Nicht jede Kündigung ist wirksam! Viele Kündigungen sind bereits formal unwirksam, weil z.B. ein nicht Befugter (nicht Bevollmächtigter) die Kündigung erklärt hat. Die Wirksamkeit einer Kündigung können Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen (Kündigungsschutzklage).
Schnelles Handeln ist deshalb wichtig, weil eine Kündigungsschutzklage kann nur binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang (Erhalt) der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden kann.
Ist die Kündigung formal unwirksam, weil z.B. ein nicht Befugter die Kündigung erklärt hat, kann dies nur binnen einer Woche ab Zugang der Kündigung gerügt werden.
Muss ich trotz Kündigung zur Arbeit erscheinen?
Grundsätzlich ja. Anders ist das, wenn der Arbeitgeber Sie freistellt, Sie während der Kündigungsfrist Resturlaub nehmen können oder arbeitsunfähig sind.
Wirksamkeit der Kündigung
Manche Kündigungen sind bereits formal unwirksam. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sie von einer Person, die nicht zur Kündigung bevollmächtigt war, erklärt wurde. Eine formal unwirksame Kündigung muss i.d.Regel binnen einer Wiche ab Zugang der Kündigung vom Arbeitnehmer ggü. dem Arbeitgeber zurückgewiesen werden.
Die ordentliche Kündigungsfrist wird ebenfalls im Kündigungsschreiben nicht immer zutreffend angegeben. Dies kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage korrigiert werden.
Darüber hinaus ist bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung danach zu differenzieren, ob der Arbeitgeber ein Kleinbetrieb ist oder nicht, mithin, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht.
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