
Abwicklungsvertrag aus Arbeitnehmersicht
Der Vorteil eines Abwicklungsvertrages besteht für Arbeitnehmer darin, dass Sie schnell Rechtsklarheit erzielen. Zwar erklären Sie sich dann mit der Kündigung einverstanden. Im Gegenzuge wird aber im Abwicklungsvertrag klar geregelt, was sie noch vom Arbeitgeber erhalten. Ein langwieriges Kündigungsschutzverfahren wird vermieden.
D.h., neben der Vereinbarung darüber, dass das Arbeitsverhältnis endet und ein Kündigungsschutzverfahren überflüssig wird, kann im Abwicklungsvertrag folgendes geregelt werden:
Die Dauer der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung, die Höhe der Abfindung, die Zeugnisnote, wie mit dem Resturlaub verfahren wird, ob und welche Ansprüche auf eine variable Vergütung bestehen und wann der Dienstwagen zurückzugeben ist. Weiterhin kann bei langen Kündigungsfristen geregelt werden, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (Sprinterklausel). Damit ist gewährleistet, dass Arbeitnehmer ein gutes Jobangebot rasch annehmen können. Die durch die vorzeitige Beendigung freiwerdenden Gehälter können- je nach Verhandlung – zumindest anteilig als Zusatzabfindung bezahlt werden.
Ein Abwicklungsvertrag birgt für Arbeitnehmer Vorteile (Abfindungszahlung) aber auch Risiken (Sperrzeit). Wir prüfen Ihren Abwicklungsvertrag hinsichtlich der Vor- und Nachteile und beraten Sie hinsichtlich der Höhe der Abfindung aber auch dahingehend, ob Ihnen durch den Abschluß des Abwicklungsvertrages tatsächlich eine Sperrzeit droht.
Führt ein Abwicklungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Wenn ein Abwicklungsvertrag „gut gemacht ist“, führt er nicht zu einer Sperre des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld. Entscheidend für das „gut gemacht sein“ des Abwicklungsvertrages sind z.B. Parameter wie das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist und die Abfindungshöhe. Wir beraten Sie individuell, sodass eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldanspruches vermieden wird.
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