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Tipps rund um das Thema Betriebsferien

Betriebsferien sind der Zeitraum, in dem der Betrieb ganz oder teilweise vorübergehend geschlossen wird und alle Arbeitnehmer Urlaub nehmen müssen.

Ordnet der Arbeitgeber Betriebsferien an, erfolgt dies nicht immer zur Freude der Arbeitnehmer; denn nicht immer gehen Betriebsferien mit den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer konform. Daher hier ein paar Basistipps:

Wann darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies ist in § 7 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geregelt. Wenn allerdings dringende betriebliche Belange des Arbeitgebers es rechtfertigten, ist er befugt, den Urlaub entgegen der Wünsche des Arbeitnehmers festzulegen (Betriebsferien, auch Werksferien genannt). Dies ist wiederum in § 7 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geregelt.

Dringende betriebliche Belange, die das Anordnen der Betriebsferien rechtfertigen, sind jedoch nicht etwa ein Auftragsmangel. Dringende betriebliche Belange sind zum Beispiel:

  • zeitgleiche Betriebsferien beim alleinigen Lieferanten, sodass die Arbeitnehmer nicht sinnvoll beschäftigt werden können
  • der Betriebsinhaber geht in Urlaub mit der Folge, dass für seine Mitarbeiter keine Arbeiten zu erledigen sind

Der Arbeitgeber muss solche dringenden betrieblichen Belange im Streitfall nachweisen. Zudem darf er Betriebsferien nur anordnen, wenn er seine Interessen daran, den Betrieb für einen gewissen Zeitraum zu schließen, gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer, den Urlaub zu nehmen wann sie es wollen, abgewogen hat.

Gibt es im Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser nach & 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, was die Festlegung der Betriebsferien betrifft.

Der Arbeitgeber darf die Betriebsferien nicht „mit sofortiger Wirkung“ anordnen; vielmehr muss er hierbei eine angemessene Ankündigungsfrist berücksichtigen.

Was gilt für Arbeitnehmer, die sich noch in der Wartezeit befinden?

In der sogenannten Wartezeit haben Arbeitnehmer nur den anteiligen Jahresurlaub. Ordnet der Arbeitgeber jedoch drei Wochen Betriebsferien an, so kann dies zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer weniger Urlaubsanspruch hat als er über die Betriebsferien abdecken kann.

Beispiel:

Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche verbraucht der Arbeitnehmer bei dreiwöchigen Betriebsferien 15 Arbeitstage Urlaub. Hat er erst drei Monate bei einem Arbeitgeber gearbeitet, stehen ihm jedoch lediglich fünf Arbeitstage Urlaub zu.

Dies ist aber das Problem des Arbeitgebers; wenn der Arbeitgeber quasi vorschussweise den Jahresurlaub gewährt, befindet er sich im Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Folglich muss er dem Arbeitnehmer während der Betriebsferien den Lohn bezahlen, selbst wenn der Arbeitnehmer noch nicht so viele Arbeitstage Urlaub beanspruchen könnte, wie sie für die Betriebsferien verbraucht werden müssen.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Betriebsferien Urlaub in Anspruch nehmen möchte

Entscheidend ist, ob die dringenden betrieblichen Belange des Arbeitgebers daran, die Betriebsferien anzuordnen bzw. seine Interessen diejenigen des Arbeitnehmers, den Urlaub dann zu nehmen, wann er möchte, überwiegen oder eben nicht.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer nach den Betriebsferien in Urlaub gehen möchte?

Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer trotz der Betriebsferien noch Urlaubsansprüche für das laufende Urlaubsjahr (Kalenderjahr) hat. Wenn ja, kann er vom Arbeitgeber verlangen, diesen in Anspruch nehmen zu können, wann er dies möchte. Nur dann, wenn wieder einmal dringende betriebliche Belange seitens des Arbeitgebers entgegenstehen, muss der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nachkommen.

Hatte der Arbeitnehmer jedoch infolge der Betriebsferien keine Urlaubsansprüche mehr für das laufende Urlaubsjahr, hat er grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, weiteren Urlaub in Anspruch nehmen zu können. Er kann dann lediglich mit dem Arbeitgeber eine sogenannte unbezahlte Freistellung vereinbaren.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Betriebsferien arbeitsunfähig erkrankt?

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer kann keinen Urlaub in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat er während der Betriebsferien einen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfüllt sind. Ist ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien arbeitsunfähig erkrankt, “verbraucht“ er den ihm zustehenden Urlaub während dieser Zeit nicht und kann ihn später in Anspruch nehmen.


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