© iStock.com/Mariakray

Unsere Leistungen für Arbeitgeber

Fachanwältin für Arbeitsrecht - Dr. Sabine Reichert-Hafemeister aus Berlin
Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag aus Arbeitgebersicht

Aufhebungsverträge sind für Arbeitgeber eine echte Alternative zur Kündigung. Mit einem Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder auch zur Vermeidung einer Kündigung, beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag kann somit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer anstelle einer Kündigung geschlossen werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein zeitaufwendiges und kostspieliges Kündigungsschutzverfahren kann so vermieden werden. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nur durch einen schriftlichen, nicht jedoch durch einen mündlich vereinbarten Aufhebungsvertrag wirksam beendet werden kann.

Werden ein paar wichtige Faktoren beachtet, hat der Arbeitnehmer durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Auf die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile sollten Sie den Arbeitnehmer aber unbedingt hinweisen.

Ein Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitgeber insbesondere folgende Vor- und Nachteile:

Vorteile

  • Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, werdende Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit) können beendet werden, ohne dass es der Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde bedarf
  • Keine Betriebsratsanhörung notwendig
  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, sie können abgekürzt oder verlängert werden
  • Wenn offensichtlich kein Kündigungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Wirksamkeit einer Kündigung fraglich ist, umgeht man ein langes, ungewisses Kündigungsschutzverfahren und das sog. Annahmeverzugslohnrisiko
  • Die Beendigungskonditionen (Freistellung, Zeugnis, Abfindungszahlung, Rückgabe des Dienstwagens) können abschließend geregelt werden.

Nachteile:

Arbeitnehmer lassen sich den Aufhebungsvertrag oft „abkaufen“, d.h. Regelungen über eine Abfindungszahlung, ein gutes Zeugnis und oftmals auch eine Freistellung sind unumgänglich, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur kurze Zeit bestanden hat. Mehr hierzu finden Sie auch hier.

Geben Sie dem Arbeitnehmer bitte unbedingt ausreichend Bedenkzeit für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Es gilt nämlich das Gebot des fairen Verhaltens, d.h. der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber nicht unter Druck gesetzt werden, den Aufhebungsvertrag z.B. binnen 24 Stunden zu unterzeichnen, seine Situation darf bei den Verhandlungen auch nicht ausgenutzt werden. Andernfalls kann sich der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag wieder lösen.

Ein Aufhebungsvertrag sollte u.a. folgendes beinhalten:

  • Beendigungszeitpunkt
  • Dauer der Freistellung
  • Abfindungshöhe
  • Handhabe des Resturlaubs und der Überstunden
  • Rückgabe von Gegenständen/dem Dienstwagen
  • Ausgleichsklausel

Telefon: 030 679 665 434

Bewertungen meiner Mandanten

Wir beraten Sie gerne. Sie erreichen uns unter

030 / 679 665 434

030 / 679 665 435

berlin@reichert-recht.com

Online-Rechtsberatung

Wir beraten Sie auch online / per Telefon / Videotelefonie bei allen arbeitsrechtlichen Fragen wie z.B. einer Kündigung (betriebsbedingt, verhaltens- oder personenbedingt), zum Aufhebungsvertrag, zu Lohnansprüchen etc.

Ratgeber

MTheiler