Gerade bei Führungskräften und leitenden Angestellten ist der Aufhebungsvertrag ein beliebtes Mittel, ein Arbeits-/ Dienstverhältnis zu beenden. Hintergrund ist, dass Führungskräfte, wenn sie leitende Angestellte sind, nur eingeschränkten Kündigungsschutz haben und einer besonderen Vertrauensposition unterliegen.
Ein Aufhebungsvertrag kann statt bzw. zur Vermeidung einer ansonsten vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung geschlossen werden, um das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu beenden.
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht per se „etwas Schlechtes“
Werden ein paar wichtige Parameter berücksichtigt, drohen Ihnen keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Wir beraten Sie hierzu gerne. Zudem können Sie sich eine Abfindungszahlung sichern, ohne hierüber ein Klageverfahren führen zu müssen.
Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nur durch einen schriftlichen, nicht jedoch durch einen mündlich vereinbarten Aufhebungsvertrag wirksam beendet werden kann.
Ein Aufhebungsvertrag enthält oftmals neben einer Abfindungszahlung Regelungen dazu, welche wechselseitigen Pflichten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Vereinbart werden kann daher z.B.
- wann das Arbeits- oder Dienstverhältnis endet,
- wie hoch die Abfindungszahlung ist,
- ob und wie lange Sie von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden,
- welche Handhabe hinsichtlich der variablen Vergütung, dem Bonus aber auch einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erfolgt,
welche Note das Zeugnis hat - ob das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird (sogenannte Sprinterklausel) und
- wann der Dienstwagen zurückzugeben ist.
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages gilt grundsätzlich das gleiche wie bei normalen Arbeitnehmern. Die Sperre des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt jedoch unter anderem dann nicht ein, wenn wichtige Parameter wie das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
Zudem haben Führungskräfte, die leitende Angestellte sind und nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz haben, vor den Arbeitsgerichten gegen eine Kündigung praktisch keine Erfolgschancen. Wenn der Aufhebungsvertrag daher zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung vereinbart wird und weitere Parameter berücksichtigt werden, kann eine Sperre des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermieden werden, da die Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses sowieso unabwendbar wäre.
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