Aufhebungsvertrag aus Arbeitnehmersicht
Ein Aufhebungsvertrag kann statt bzw. zur Vermeidung einer ansonsten vom Arbeitgeber auszusprechenden Kündigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Damit besteht relativ schnell Rechtssicherheit – und Klarheit und ein Kündigungsschutzverfahren wird vermieden. Allerdings sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein, denn ein Aufhebungsvertrag kann zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen, ferner verzichten Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag auf den Kündigungsschutz.
Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch für Arbeitnehmer nicht per se „etwas Schlechtes/ausschließlich Nachteiliges“. Auch führt ein Aufhebungsvertrag nicht zwingend zu einer Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Werden ein paar wichtige Parameter berücksichtigt, drohen dem Arbeitnehmer keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nur durch einen schriftlichen, nicht jedoch durch einen mündlich vereinbarten Aufhebungsvertrag wirksam beendet werden kann.
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung gibt es grundsätzlich nicht. Der Vorteil des Aufhebungsvertrages besteht für Arbeitnehmer daher darin, dass Sie sich den Verzicht auf den Kündigungsschutz durch die Zahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber abkaufen lassen können. Ein Aufhebungsvertrag enthält oftmals Regelungen dazu, welche Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Vereinbart werden kann daher neben einer Abfindungszahlung z.B. wann das Arbeitsverhältnis endet, ob und wie lange der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird und dass dies unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt, welche Note das Zeugnis hat, wie mit dem Resturlaub verfahren wird, ob und welche Ansprüche auf eine variable Vergütung besteht und wann der Dienstwagen zurückzugeben ist.
Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer
Das wichtigste, was Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen wissen müssen ist, dass Sie einen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen sollten, ohne der er vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft wurde. Denn: ein Aufhebungsvertrag führt nicht per se zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen. Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterzeichnet, lässt sich das nur sehr schwer rückgängig machen.
Sollte sie der Arbeitgeber unter Druck, insbesondere unter Zeitdruck setzen, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, kann dies gegen das Gebot des fairen Verhaltens verstoßen mit der Folge, dass Sie sich vom Vertrag lossagen können. Hierbei kommt es aber sehr auf die Einzelfallumstände an.
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