Abfindungszahlung aus Arbeitnehmersicht
Grundsätzlich gibt es für Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung. Um jedoch das Risiko einer unwirksamen Kündigung und damit einhergehend einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu minimieren/vermeiden, vereinbaren Arbeitgeber mit Arbeitnehmern oftmals in einem im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Alternativ kann die Zahlung einer Abfindung außergerichtlich in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden. Auch in einem Aufhebungsvertrag, welcher das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet.
In folgenden Fällen besteht für Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung:
- Regelungen im Sozialplan oder Tarifvertrag
- der Arbeitgeber erklärt eine betriebsbedingte Kündigung gem. § 1 a Kündigungsschutzgesetz, dazu muss er dem Arbeitnehmer aber für den Fall, dass dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt eine Abfindungszahlung anbieten.
Für die Höhe der Abfindung gilt die Faustformel „0.5 Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr“- allerdings sind die Einzelfallumstände entscheidend. Salopp ausgedrückt: Je höher für den Arbeitgeber das Risiko ist, dass die Kündigung unwirksam ist, mithin das Arbeitsverhältnis nicht endet, desto eher besteht die Bereitschaft/Chance, eine Abfindungszahlung zu erhalten.
Eine Abfindungszahlung hat nicht per se einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hierbei ist in erster Linie entscheidend, ob die Abfindungszahlung in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, wie hoch sie ist und ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Eine Abfindungszahlung ist steuerbegünstigt, jedoch nicht steuerfrei.
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