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Anspruch auf Durchführung des BEM für Arbeitnehmer nicht einklagbar

Das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM genannt, ist in § 167 Abs. II SBG IX geregelt. Es soll mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden, wenn dieser bezogen auf die zurückliegenden zwölf Monate durchgängig oder wiederholt insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder nicht.

Möchte der Arbeitgeber das BEM nicht durchführen, hat eine Klage des Arbeitnehmers auf Durchführung des BEM keine Aussicht auf Erfolg.

Rücksichtnahmepflicht und Auslegung der Norm

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat am 8. Oktober 2010 entschieden (Az: 5 Sa 117/20), dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Durchführung BEM gegenüber dem Arbeitgeber einklagen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung des BEM vorliegen.

Begründet haben es die Richter mit einer entsprechenden Auslegung des § 167 Abs. II SGB IX. Ferner waren sie der Auffassung, dass sich auch aus der in § 241 II BGB geregelten allgemeinen Rücksichtnahmepflicht, wonach die Parteien des Arbeitsverhältnisses wechselseitig auf ihre Belange Rücksicht zu nehmen haben, kein klagbarer Anspruch auf Durchführung des BEM ergebe.

In § 167 Abs. II SGB IX habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen, wonach der Anspruch auf Durchführung des BEM eingeklagt werden könne. Der Wille des Gesetzgebers sei im Hinblick auf § 167 Abs II SGB IX daher dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber dies (die Möglichkeit, den Anspruch auf Durchführung des BEM) einzuklagen, gerade nicht gewollt habe. Dieser Wille sei im Rahmen der Rücksichtnahmepflicht ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Fazit:

Die Durchführung des BEM ist oftmals von Relevanz, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers anderenfalls zu kündigen. Dass ein Arbeitgeber die Durchführung des BEM verweigert mit der Folge, dass ein Arbeitnehmer den Klageweg beschreitet, dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein.

Im vorliegenden Falle weigerte sich der Arbeitgeber, das BEM durchzuführen, weil er keine Kündigungsabsicht hatte. Nichtsdestotrotz wurde das BEM vom Gesetzgeber entwickelt, um langzeiterkrankten Arbeitnehmern den Wiedereinstieg am Arbeitsplatz zu erleichtern. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitsplatz für die Erkrankung ursächlich war.


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