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Elternzeit

Elternzeit kann von Arbeitnehmern nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden, und zwar von beiden Elternteilen. Die Einzelheiten zur Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Elternzeit kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes für eine Zeit von insgesamt drei Jahren beansprucht werden. Die Elternzeit kann „in einem“ aber auch in gesplitteten Zeitabschnitten in Anspruch genommen werden. Die Zeitspanne des Mutterschutzes wird von der 3-Jahres Zeitspanne der Elternzeit abgezogen. D.h. eine Mutter kann nicht den Mutterschutz und dann nochmal drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

Während der Elternzeit genießt ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG und zwar ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn die Elternzeit bis zum vollendeten dritte Lebensjahr des Kindes beansprucht wird. D.h., ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mitteilt, dass er Elternzeit in Anspruch nehmen möchte (frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit), „greift“ der besondere Kündigungsschutz mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise kündigen kann.

Wird die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht, so ist es etwas anders, dann beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens vierzehn Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber, dass Elternzeit in Anspruch genommen werden soll muss für den Zeitraum vor dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Lebensjahr spätestens dreizehn Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen –  und zwar schriftlich. Dies ist in § 16 BEEG geregelt.

Während der Elternzeit sind die sog. beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Vergütung gegen Arbeit) suspendiert, das Arbeitsverhältnis ruht. Dennoch wird die Elternzeit bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.

Zudem entsteht auch während der Elternzeit Anspruch auf Urlaub- es sei denn, der Arbeitgeber erteilt eine sog. Kürzungserklärung, was den Urlaub während der Elternzeit anbetrifft. Damit wird der Urlaub, der während der Elternzeit entsteht, für jeden vollen Monat des Bestehens der Elternzeit gekürzt und muss dem Arbeitnehmer nach der Elternzeit weder gewährt noch etwaig (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) abgegolten werden.  Dies ist in § 18 Abs. 1 BEEG geregelt.

In § 19 BEEG ist geregelt, wann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit kündigen kann, nämlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit. Umgehen kann man das dahingehend, dass man mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schliesst.

Ab Ende der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wieder „ganz normal“, d.h. unter Einhaltung der vertraglichen oder tarifvertraglich geregelten Kündigungsfrist kündigen.