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Erscheinen zum Personalgespräch-Pflicht oder Kür?

Der Arbeitgeber „lädt“ den Arbeitnehmer zum Personalgespräch ein. Eine solche „Einladung“ verunsichert oft. Wir erklären Ihnen, wann Sie verpflichtet sind, der Aufforderung des Arbeitgebers, zum Personalgespräch zu erscheinen nachzukommen und wann nicht.

Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch besteht

Möchte der Arbeitgeber mit Ihnen über

-den Inhalt (was Sie zu arbeiten haben, Ihr Verhalten im Betrieb, Ihre Leistungsbeurteilung)

-den Ort (also wo Sie zu arbeiten haben)

– die Zeit (also von wann bzw. von wann bis wann Sie  zu arbeiten haben)

des Arbeitsverhältnisses besprechen, so sind Sie verpflichtet, am Personalgespräch teilzunehmen.

Hintergrund: Der Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber ein sog. Weisungsrecht (§ 106 der Gewerbeordnung). Demgemäß darf er Ihnen Weisungen erteilen, die den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeit betreffen.

Mögliche Konsequenz bei Nichterscheinen:
Abmahnung.

Grund: Verstoß gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.

Keine Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch
Möchte der Arbeitgeber mit Ihnen eine Änderung des Arbeitsvertrages (z.B. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Vertragsänderung (z.B. eine Versetzung)) besprechen, so besteht keine Pflicht, am Personalgespräch teilzunehmen.

Außerhalb der Arbeitszeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch.

Wie können wir Arbeitnehmern helfen?
Sie haben einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber im Vorfeld zu erfahren, was Inhalt des Personalgespräches ist.
Wir können anhand des sog. Einladungsschreibens einschätzen, ob Sie zum Personalgespräch erscheinen müssen oder ob dies zumindest aus taktischen Gründen ratsam wäre.

Denn selbst wenn ein Arbeitgeber Sie zum Personalgespräch einlädt, um über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sprechen kann dies bedeuten, dass er Ihnen ein (gutes) Angebot unterbreitet, was die Konditionen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeht.

Wie können wir Arbeitgebern helfen?
Wir können einschätzen, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, zum Personalgespräch zu erscheinen. Weiterhin können wir Ihnen helfen, das Einladungsschreiben rechtssicher zu formulieren.

Bei Nichterscheinen des Arbeitnehmers können wir einschätzen, ob eine Abmahnung rechtswirksam ausgesprochen werden kann und diese für Sie formulieren.


Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen Rechtsfragen? Rechtsanwältin Dr. Reichert -Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde West (Telefon:030-679665434). Gerne beraten wir auch online. Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie den Termin gerne auch über das Kontaktformular anfragen.