Feststellungsklage des Arbeitgebers zur Wirksamkeit einer Befristung ist unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Februar 2017 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht befugt ist, eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Arbeitnehmer zu erheben, um klären zu lassen, ob das Arbeitsverhältnis in Folge einer Befristung geendet hat.
Der Ausgangsfall
Die Arbeitnehmerin war schwerbehindert und bezog ab dem 1. Juli 2014 demzufolge eine Rente. Der Arbeitnehmer freute sich, denn er war der Meinung, dass Rente nun Rente sei und das Arbeitsverhältnis infolge der Befristung ende. Auf das Arbeitsverhältnis waren die AVR der Caritas in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. Darin war/ist in § 18 geregelt, dass das Dienstverhältnis ohne Kündigung mit Ende des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die schwerbehinderte Mitarbeiterin ab dem 1. Juli 2014 eine ungekürzte Altersrente im Sinne der vorstehenden Regelung beziehen könne. Daher ende das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2014. Die Arbeitnehmerin hingegen stützte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der oben genannten Vorschrift um eine Regelaltersrente und nicht um eine sonstige Altersrente, die sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung beziehen könne, handeln müsse.
Daraufhin erhob der Arbeitgeber eine allgemeine Feststellungsklage. Dies mit dem Ziel überprüfen/feststellen zu lassen, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs der sogenannten sonstigen Altersrente und aufgrund der Regelung in § 18 AVR zum 30. Juni 2014 ende (Befristungskontrollklage).
Feststellungsklage des Arbeitgebers unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die vom Arbeitgeber erhobene allgemeine Feststellungsklage unzulässig sei. Ob das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung ende oder nicht, könne nur durch eine Befristungskontrollklage im Sinne des § 17 Satz 1 TzbfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) überprüft werden. Für eine allgemeine Feststellungsklage des Arbeitgebers nach § 256 Abs. 1 ZPO sei daneben kein Raum.
Die Richter begründen dies im Wesentlichen damit, dass die Befristungskontrollklage nach dem TzbfG eine besondere Klageart sei, um die Wirksamkeit einer Befristung zu überprüfen. Nur der Arbeitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber sei nach dem Wortlaut des Gesetzes befugt, eine solche Klage zu erheben. Der Arbeitgeber sei dennoch ausreichend geschützt, denn die Befristungskontrollklage könne vom Arbeitnehmer nur binnen drei Wochen nach Ende der Befristung erhoben werden. Ein Nebeneinander von Befristungskontrollklage im Sinne des TzbfG und allgemeiner Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO habe der Gesetzgeber nicht gewollt. schließlich habe er mit dem TzbfG bewusst eine Sonderregelung geschaffen.
Im Übrigen würde das Nebeneinander der Befristungskontrollklage nach dem TzbfG und der allgemeinen Feststellungsklage zu Widersprüchen führen. Würde nämlich die allgemeine Feststellungsklage des Arbeitgebers rechtskräftig abgewiesen werden, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis infolge der Befristung nicht geendet hat und würde der Arbeitnehmer gleichzeitig die im TzbfG geregelte Klagefrist verstreichen lassen mit der Folge, dass die Befristung wirksam wäre, ergäben sich ungewollte Widersprüche.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Befristung nur durch die Befristungskontrollklage des TzbfG gerichtlich festgestellt werden kann. Eine solche kann vom Arbeitgeber nicht erhoben werden, da das TzbfG ausdrücklich regele, dass sie nur vom Arbeitnehmer erhoben werden kann.
Lediglich dann, wenn streitig ist, ob überhaupt eine Befristung vorliegt, wäre eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO denkbar (sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer).
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BAG 7 AZR 153/15, Urteil vom 15.02.2017