© iStock.com/Mariakray

Drogenkonsum eines Lkw-Fahrers rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az: 6 AZR 471/15) entschieden, dass die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Metamphetamin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lkw-Fahrers rechtfertigt, denn die Einnahme der Drogen sei ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Fahrtüchtigkeit nicht zu gefährden. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert worden seien.

Der Ausgangsfall

Der Arbeitnehmer, ein Lkw-Fahrer, konsumierte samstags Amphetamin und Methamphetamin (Chrystal Meth). Am darauffolgenden Mittwoch sollte er für den Arbeitgeber wieder eine Tour fahren. Er geriet in eine Polizeikontrolle, in welcher der Drogenkonsum festgestellt wurde. Diesen Vorfall vertuschte er gegenüber dem Arbeitgeber, indem er angab, in der Polizeikontrolle sei ihm lediglich vorgeworfen worden, keinen Führerschein bei sich zu haben. Er finde den Führerschein nicht mehr.

Nachdem der Arbeitgeber die Wahrheit herausfand, kündigte er das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war ohne Erfolg.

Die Begründung der Richter

Die Richter waren der Auffassung, dass der Drogenkonsum einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstelle, welcher den Arbeitgeber berechtige, das Arbeitsverhältnis außerordentlich (fristlos) zu kündigen. Die Richter argumentierten wie folgt:

„Es besteht eine Nebenleistungspflicht des Arbeitnehmers, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen oder bei Erbringung seiner Arbeitsleistung sich oder andere gefährden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fähigkeit zur (sicheren) Erbringung der Arbeitsleistung durch ein Verhalten während oder außerhalb der Arbeitszeit eingeschränkt wurde.

So hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit auch nicht durch Alkoholgenuss in der Freizeit zu beeinträchtigen. Ein Berufskraftfahrer hat aufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs jeden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum (und daher auch Drogenkonsum) zu unterlassen.“

Die Richter begründeten ihre Entscheidung zudem mit den Wertungen des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG i. V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) wie folgt: „Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3, §§ 11 bis 14 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte „harte Drogen“ konsumiert hat. Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt“.

Die Richter waren der Auffassung, dass der Pflichtverstoß des Lkw-Fahrers derart schwerwiegend war, dass ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers nicht erwartet werden konnte. Er war daher berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.

Eine Abmahnung erachteten die Richter ebenfalls vor Ausspruch der fristlosen Kündigung für entbehrlich. Dies aufgrund der Schwere des Pflichtenverstoßes und auch der Tatsache, dass der Arbeitnehmer versucht hatte, den Vorfall zu vertuschen.

Fazit

Lkw-Fahrer sollten auch außerhalb der Arbeitszeit keine Drogen konsumieren, dies sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeit. Interessant an der obigen Entscheidung war, dass sich die Richter an früheren Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum ergingen, orientiert hatten.


Sie haben eine Kündigung erhalten oder haben Beratungsbedarf zu anderen arbeitsrechtlichen Fragen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt Sie gerne. Rufen Sie gerne in Ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf, nahe dem Schweizer Viertel) unter der 030 679 665 434 an um einen Termin zu vereinbaren. Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie auch gerne unser Kontaktformular verwenden.