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Jahresurlaub: Urlaubsantrag, Erreichbarkeit und Kündigung während des Urlaubs

Der wohlverdiente Jahresurlaub naht. Was ist von einem Arbeitnehmer zu beachten, damit er den wohlverdienten Urlaub möglichst ungetrübt genießen kann?

  • Wie ist der Urlaub zu beantragen?
  • Muss der Arbeitnehmer während des Urlaubs ständig erreichbar sein?
  • Was ist, wenn der Arbeitgeber während des Urlaubs kündigt?

Wie muss der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen?

Das ist von Betrieb zu Betrieb, d. h. Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich. In manchen Betrieben genügt es zum Beispiel, die Festlegung des Urlaubszeitraumes mit dem Arbeitgeber mündlich abzusprechen. In anderen Betrieben gibt es ein Formular, das beim Vorgesetzten einzureichen und von diesem zu genehmigen ist. Am besten ist es, Sie erkundigen sich, wie der Urlaub in Ihrem Betrieb beantragt werden muss.

Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt bevor er ihn antritt. Anderenfalls handelt es sich um einen ungenehmigten Urlaub. Das kann eine ordentliche, im schlimmsten Fall sogar außerordentliche Kündigung zur Folge haben.

Darf der Arbeitgeber den bereits erteilten Urlaub widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen?

Die gute Nachricht ist: grundsätzlich darf der Arbeitgeber das nicht. Hat der Arbeitgeber den Urlaub genehmigt bzw. erteilt, kann er ihn nicht widerrufen. Der Arbeitnehmer kann seinerseits auf den Urlaub aber auch nicht wieder verzichten. Wünschen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nachträglich Änderungen hinsichtlich des erteilten Urlaubs, so müssen sie hierüber eine Vereinbarung treffen.

Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen: Ein Katastrophenfall oder wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern plötzlich ausfällt, kann den Arbeitgeber berechtigen, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen oder den bereits erteilten Urlaub zu widerrufen.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs von sich aus festgelegt hat (Beispiel: Betriebsferien) und nachträglich eintretende betriebliche Interessen von besonderem Gewicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers notwendig machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, den Urlaub abzubrechen oder nicht anzutreten.

Bei einem Widerruf des bereits erteilten Urlaubs oder Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub hat der Arbeitnehmer jedoch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Er kann zum Beispiel die Stornokosten für den bereits gebuchten Urlaub vom Arbeitgeber ersetzt verlangen. Zudem hat er einen Anspruch auf Nachgewährung des nicht angetretenen oder abgebrochenen Urlaubs.

Muss der Arbeitnehmer im Urlaub seine E-Mails lesen und telefonisch erreichbar sein?

Grundsätzlich gilt: Bei Führungskräften kann etwas anderes gelten als bei „normalen“ Arbeitnehmern.

Zudem gilt: Zunächst sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen. Gerade bei Führungskräften finden sich manchmal im Arbeitsvertrag Regelungen zur Erreichbarkeit während des Urlaubs. Gleiches gilt, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart wurde. Aber Vorsicht: Nicht jede Regelung im Arbeitsvertrag ist wirksam und damit zulässig.

Arbeitnehmer – keine Führungskräfte

Für den „normalen“ Arbeitnehmer gilt, dass er während des Urlaubs vom Erbringen der Arbeitsleistung befreit ist. Dies gilt zumindest für die Dauer des gesetzlichen Urlaubs, d. h. für vier Wochen pro Kalenderjahr. In dieser Zeit darf er sein Diensthandy ausschalten bzw. Anrufe und eingehende Dienst-E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten etc. ignorieren.

Führungskräfte

Für Führungskräfte gilt grundsätzlich nichts anderes. Allerdings ist die Realität oft eine andere. Wenn Führungskräfte im Urlaub arbeiten müssen, empfiehlt es sich, die Arbeitszeit zu notieren. Auch für Führungskräfte gilt das Bundesurlaubsgesetz, d. h. Sie haben Anspruch auf – zumindest – den gesetzlichen Mindesturlaub.

Je nachdem, wie viel im Urlaub gearbeitet werden musste kann mit dem Arbeitgeber besprochen werden, dass de facto weniger Urlaub genommen wurde als beantragt und bewilligt wurde mit der Folge, dass für den Zeitraum, in dem die Führungskraft im Urlaub gearbeitet hat, zum Beispiel an einem anderen Tag Urlaub genommen werden darf. Das ist allerdings – je nach Regelung im Arbeitsvertrag und je nach Umfang der Arbeitszeit während des Urlaubs – Verhandlungssache.

Im Urlaub nicht erreichbar und der Arbeitgeber kündigt – wirksam?

Grundsätzlich ist eine solche Kündigung unwirksam. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt oder der Arbeitgeber diesen nicht bewilligt hat oder der Arbeitnehmer gegen eine Regelung im Arbeitsvertrag verstoßen hat, die ihn verpflichtet, während des Urlaubs erreichbar zu sein.

Aber selbst dann würde es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handeln. D. h., vor Ausspruch dieser verhaltensbedingten Kündigung müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erst einmal abmahnen. Auch an der Wirksamkeit einer solchen Abmahnung bestehen – wenn der Arbeitsvertrag nicht gerade eine Erreichbarkeit im Urlaub zulässigerweise regelt oder der Arbeitnehmer wiederholt unbewilligt den Urlaub angetreten hat – grundsätzlich Bedenken.

Darf der Arbeitgeber während des Urlaubs kündigen und geht dem Arbeitnehmer diese Kündigung zu?

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis leider auch während des Urlaubs kündigen. Leider geht dem Arbeitnehmer eine solche Kündigung auch dann zu, wenn der Arbeitgeber genau weiß, dass der Arbeitnehmer verreist ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 16. März 1988 entschieden (Az: 7 AZR 587/87).

D. h., wenn Sie drei Wochen oder länger verreisen und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auszuschließen ist, sollten Sie Vorkehrungen treffen. Sie sollten zum Beispiel einen Nachbarn bitten, regelmäßig Ihren Briefkasten zu leeren und Sie über wichtige Briefe zu informieren oder aber einen Nachsendeantrag stellen.

Denn wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist Eile geboten: Sie können sich gegen diese Kündigung nur binnen drei Wochen ab Zugang/Erhalt mit einer Kündigungsschutzklage wehren und die Wirksamkeit der Kündigung prüfen lassen. D. h., Sie können nur innerhalb der Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.

Dies gilt selbst dann, wenn Sie im Urlaub sind und der Arbeitgeber weiß, dass Sie verreist sind. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist ist eine Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich mit der Folge, dass die Kündigung wirksam ist.


Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und benötigen einen Rechtsrat rund um das Thema Urlaub, Erreichbarkeit im Urlaub, Kündigung während des Urlaubs? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt Sie gerne. Rufen Sie gerne unter 030 679 665 434 an, um einen Termin in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde-West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf, nahe dem Schweizer Viertel) zu vereinbaren.