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3G am Arbeitsplatz –  Basisinfos!

Am 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. § 28 b des Infektionsschutzgesetzes ist die Rechtsgrundlage für 3G am Arbeitsplatz und dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, im Homeoffice zu arbeiten.

Hier ein paar Basisinfos:

Erneute Homeofficepflicht

§ 28 b Abs. IV des Infektionsschutzgesetzes schreibt folgendes vor:

Ab dem 24. November 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmer anzuweisen bzw. ihnen anzubieten, im Home- Office zu arbeiten. Dies gilt laut Gesetz für Arbeitnehmer, die im Büro arbeiten und vergleichbare Tätigkeiten ausüben, es sei denn es stehen zwingende betriebliche Gründe entgegen. Diese können sein: Die Arbeit kann nur im Betrieb des Arbeitgebers ausgeübt können (z.B. Arbeitnehmer, die an den Maschinen des Arbeitgebers arbeiten oder weil keine entsprechende IT zur Verfügung steht). Die Pflicht, die Arbeitnehmer anzuweisen, im Home- Office zu arbeiten gilt für alle Arbeitgeber, d. h. auch für Kleinbetriebe.

Arbeitnehmer müssen dem nachkommen, es sei denn es stehen Gründe entgegen. Welche Gründe dies sind definiert das Gesetz nicht. Gründe, welche der Arbeitnehmer anführen kann, sind jedoch zum Beispiel, dass die Wohnung für eine Home- Office- Tätigkeit ungeeignet ist, weil sie zu klein ist oder dass das technische Equipment fehlt. Arbeitet der Arbeitnehmer daraufhin im Betrieb des Arbeitgebers, muss er der 3 G – Regelung nachkommen.

3G am Arbeitsplatz = geimpft, genesen oder getestet

§ 28 b Abs. I des Infektionsschutzgesetzes regelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber am Arbeitsplatz entweder geimpft oder genesen sein müssen. Sind sie das nicht, gilt die Testpflicht am Arbeitsplatz sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Die 3G Pflicht gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmern mit anderen Menschen in Kontakt kommen /ihnen begegnen.

3 G- für Arbeitgeber ergeben sich hieraus folgende Pflichten:

  • Arbeitgeber oder Arbeitnehmer müssen geimpft oder genesen sein.
  • Arbeitgeber müssen den ungeimpften Arbeitnehmern pro Woche zwei Tests zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen das Durchführen der Tests kontrollieren und dokumentieren.
  • Arbeitgeber müssen eine geeignete betriebliche Zugangskontrolle schaffen. Diese können Sie entweder selbst durchführen oder aber an entsprechend geschulte Arbeitnehmer oder Dienstleister delegieren.
  • Die Nachweise müssen für etwaige Kontrollen von Behörden aufbewahrt und bereitgehalten werden.
  • Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern nur dann Zutritt zum Betrieb gewähren, wenn sie nachweislich geimpft oder genesen sind oder der negative Test vorgelegt wurde.
  • Ungeimpfte Arbeitgeber müssen sich ebenfalls testen.
  • Kommen Arbeitgeber der Kontrollflicht nicht nach, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR rechnen.

3 G- für Arbeitgeber ergeben sich hieraus folgende Rechte:

  • Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer fragen, ob sie geimpft oder genesen sind oder sich testen lassen möchten.
  • Ist unklar, ob der Arbeitnehmer geimpft oder genesen ist und weist er das nicht nach muss er sich (täglich) testen lassen.
  • Weigert sich der Arbeitnehmer, den Test durchzuführen oder vorzulegen, kann der Arbeitgeber ihn „nach Hause schicken“. Der ungetestete Arbeitnehmer hat dann keinen Lohnanspruch (“ ohne Arbeit keinen Lohn“).
  • Weigert sich der Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass er geimpft oder genesen ist, will er sich ferner nicht testen lassen, darf der Arbeitgeber ihn ebenfalls nach Hause schicken, ohne ihn vergüten zu müssen.
  • Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer, die den Test verweigern abmahnen und im Wiederholungsfalle das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt kündigen. Entscheidend sind die Einzelfallumstände.
  • Legt der Arbeitnehmer gefälschte Dokumente vor (gefälschte Impf-, Test- oder Genesenennachweise), so kann dies neben strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung) eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Muss der Arbeitgeber die weiteren Tests bezahlen?
Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass der Arbeitgeber zwei Tests pro Woche bezahlen muss. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Bürgertest pro Woche. Das Infektionsschutzgesetz regelt leider nicht, wer die weiteren beiden Tests bezahlen muss.

Daher wird vertreten, dass Arbeitnehmer auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und in diesem Falle § 618 BGB als Anspruchsgrundlage zurückzugreifen können. Sinngemäß regelt § 618 BGB, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer im Betrieb vor gesundheitlichen Gefahren- und damit einhergehend auch einer Corona-Infektion-geschützt ist. Ob die Arbeitsgerichte dieser Rechtsauffassung folgen werden oder ob das Infektionsschutzgesetz noch entsprechend „nachgebessert“ werden wird bleibt abzuwarten. Im Moment können sich Arbeitnehmer jedoch hierauf stützen und die Bezahlung Ihrer Tests durch den Arbeitgeber verlangen.

Testzeit = vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Das Infektionsschutzgesetz regelt ebenfalls nicht, ob die Testzeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten ist. Ob auch hier auf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen und Grundsätze zurückgegriffen werden kann, bleibt abzuwarten. Beispielhaft: Müssen Arbeitnehmer Dienst- oder insbesondere Schutzkleidung anziehen, ist die sogenannte Umkleidezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit. Ob dies analog herangezogen werden kann für die Zeit, welche zum Testen benötigt wird, bleibt wie gesagt abzuwarten.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Rechtslage (wer zahlt die Tests, ist die für die Tests aufgewandte Zeit zu vergüten) ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aktuell unklar, s.o.. Dies bedeutet für beide Parteien ein Risiko, die Rechte nicht sichern/abwehren zu können. bestenfalls ist dies durch wechselseitige Kompromisse in den Griff zu bekommen, was aber nicht immer gelingt.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun können, wenn keine Einigung erzielt wird hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten um Ihre Rechte zu sichern. Kontaktieren Sie uns gern, wir helfen Ihnen!

Fazit:

Aufwand und Streitpotential sowie Beratungsbedarf bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht sind vorprogrammiert.


Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen Rechtsfragen? Rechtsanwältin Dr. Reichert -Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde West (Telefon:030-679665434). Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie den Termin gerne auch über das Kontaktformular anfragen.