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Arbeitgeber: Vorsicht bei Zustellung der Kündigung per Einwurfeinschreiben!

Der Arbeitgeber trägt die sog. Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 30. Januar 2025 (Az: 2 AZR 68/24) entschieden, dass bei einer Zustellung per Einwurfeinschreiben Beweislastprobleme auftreten können. Dies wie folgt:

Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbeleges notwendig

Legt der Arbeitgeber zum Nachweis dessen, wann (und dass ) das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer per Einwurfeinschreiben zugegangen ist, den Einlieferungsbeleg und die Online-Abfrage des Sendungsstatus vor, genügt dies für den sog. Beweis des ersten Anscheins, dass dem Arbeitnehmer das Schreiben zuging, nicht. Erforderlich ist darüberhinaus die Vorlage die Reproduktion des Auslieferungsbeleges. Diesen kann man bei der Deutschen Post anfordern, sie archiviert ihn bis zu 15 Monate (Angabe dieser Frist ohne Gewähr).

Das Problem dahinter: Kann der Arbeitgeber den Zugang und/oder Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht nachweisen, so beginnt die Kündigungsfrist „nicht zu laufen“!

Fazit:
Bisher galt das Einwurfeinschreiben bei der Zustellung von Kündigungen als „Mittel der Wahl“. Ich bin gespannt, wie dieses Urteil in die Praxis umgesetzt wird (in Kündigungsschutzverfahren). Arbeitgebern ist vorsorglich anzuraten, Kündigungsschreiben per Boten zuzustellen. Wie schnell die Deutsche Post AG den Auslieferungsbeleg übermittelt, ist fraglich.

Arbeitnehmern ist anzuraten, (letztlich) vorzutragen, dass die Reproduktion des Auslieferungsbeleges als Nachweis für den Zugang der Kündigung vorzulegen ist.


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