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Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen – Impact der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB

Viele Standardarbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussklauseln. Durch diese wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer gewissen Frist (mindestens drei Monate) ab Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, je nachdem wer sie beansprucht) geltend gemacht werden müssen. Andernfalls verfallen sie.

Es gibt sog. einstufige und sog. zweistufige Ausschlussklauseln. Dies soll in diesem Artikel aber nicht näher vertieft werden. Vielmehr sollen die Auswirkungen der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB auf vor und nach dem 1. Oktober 2016 geschlossene Arbeitsverträge beleuchtet werden, wonach die Ansprüche nun vereinfacht, d.h. in Textform (z.B. mündlich, per Fax oder E-Mail ) geltend gemacht werden können.

Was bedeutet die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB

In den bisherigen Standardarbeitsverträgen ist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich, d.h. in der Schriftform des § 126 BGB und daher zum Beispiel per Brief, und nicht etwa per E-Mail oder Fax, innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls verfallen sie.

Die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB vereinfacht das geltend machen der Ansprüche. Hiernach müssen die Ansprüche lediglich in Textform und eben nicht mehr in Schriftform geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass sie z.B. per E-Mail aber auch per Telefax geltend gemacht werden können. Sie können sogar mündlich geltend gemacht werden. Letzteres ist aber aus Beweisgründen nicht ratsam.

Sinn und Zweck von Ausschlussklauseln

Salopp gesagt werden durch das Vereinbaren von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen die gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren auf (mindestens) drei Monate nach Fälligkeit abgekürzt. Daher ist es ratsam, Arbeitsverträge dahingehend zu prüfen, ob Ausschlussklauseln vereinbart wurden.

Auswirkungen der Neuregelung das § 309 Nr. 13 BGB für ab dem 01.10.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge

Die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB bewirkt, dass in Arbeitsverträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden vereinbart werden muss, dass die Ansprüche zur Fristwahrung in Textform geltend gemacht werden können.

Sieht die Ausschlussklausel in einem ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor, dass die Ansprüche in Schriftform geltend gemacht werden müssen, so ist die Ausschlussklausel insoweit unwirksam. Sie ist jedoch nicht insgesamt unwirksam, so ohne das Schriftformerfordernis eine aus sich heraus verständliche Klausel verbleibt.

Tarifliche Ausschlussfristen

Tarifliche Ausschlussfristen bleiben wirksam, auch wenn die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB in ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht berücksichtigt wird und Tarifverträge weiterhin vorsehen, dass die Ansprüche zur Fristwahrung schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Hintergrund ist folgender: nur Arbeitsverträge sind so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der so genannten Inhaltskontrolle (auch AGB- Kontrolle genannt) der §§ 305 f BGB unterliegen. Daher ist für Arbeitsverträge auch die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB von Relevanz. Tarifverträge und daher auch tarifliche Ausschlussfristen unterliegen dieser Inhaltskontrolle nicht, weil sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.

Handlungsbedarf hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträge (sog. Altverträge)?

Auf so genannte Altverträge hat die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB keine Auswirkung. D.h., Altverträge müssen nicht geändert werden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn Altverträge ab dem 1. Oktober 2016 abgeändert werden. Vereinfacht ausgedrückt: Eine Abänderung des Altvertrages macht den alten Vertrag zu einem neuen Vertrag. Sicherheitshalber sollte man daher, wenn man einen alten Vertrag abändert, darin in der Ausschlussklausel vereinbaren, dass die Ansprüche in Textform geltend gemacht werden können.


Sie haben Fragen/Beratungsbedarf rund um das Thema Ausschlussklausel? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne zu diesem oder anderen arbeitsrechtlichen Themen. Rufen Sie unter 030 679 665 434 in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde West (Bezirk Steglitz – Zehlendorf, nahe dem Schweizer Viertel) an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Gerne können Sie außerhalb der Bürozeiten auch das Kontaktformular verwenden.