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Einsicht in die Personalakte – darf der Anwalt mitgehen?

Ein oft auftretendes Problem: Der Arbeitnehmer möchte Einsicht in die Personalakte nehmen. Am liebsten möchte er hierbei seinen Anwalt dabeihaben. Der Arbeitgeber verbietet dem Arbeitnehmer, den Anwalt mitzunehmen. Wer hat Recht, der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? Das Bundesarbeitsgericht hat über diesen Fall am 12. Juli 2016 entschieden, allerdings zugunsten des Arbeitgebers.

Keine Hinzuziehung des Anwalts erlaubt, wenn Arbeitgeber Kopien gestattet

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12. Juli 2016 ein interessantes Urteil erlassen: Die Richter haben dem Arbeitnehmer die Hinzuziehung des Anwalts bei der Einsicht in die Personalakte versagt und dem Arbeitgeber Recht gegeben. Die Begründung war wie folgt: Der Arbeitnehmer habe zwar selbstverständlich das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Hierbei darf er ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

Das ist im Betriebsverfassungsgesetz, das heißt in § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Hieraus folgerten die Richter, dass bei der Einsicht in die Personalakte ausschließlich der Betriebsrat hinzugezogen werden darf, nicht jedoch ein Rechtsanwalt. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber dies entsprechend dem Gesetz geregelt.

Kein Anspruch aufgrund der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers oder dem Grundrecht auf institutionelle Selbstbestimmung

Die Richter waren zudem der Auffassung, dass sich der Anspruch auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Einsicht in die Personalakte nicht etwa aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers oder dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf institutionelle Selbstbestimmung ergeben.

Besonderheit des Falles: Kopien aus der Personalakte erlaubt

Die Besonderheit an dem Fall war jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattete, Kopien der sich in seiner Personalakte befindlichen Dokumente anzufertigen. Dies sei – so die Richter – ausreichend um die Rechte und Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Eine Hinzuziehung des Anwalts wurde daher von den Richtern nicht erlaubt.

Allerdings gestatteten die Richter dem Arbeitgeber auch keinen Rückzieher mehr von dem Angebot, die Dokumente aus der Personalakte zu kopieren. An diese Erlaubnis sei der Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden.

Mitnahme des Anwalts erlaubt, wenn der Arbeitnehmer keine Kopien aus der Personalakte anfertigen darf?

Ob der Arbeitnehmer den Rechtsanwalt bei der Einsicht in die Personalakte mitnehmen darf, wenn er keine Kopien aus der Personalakte anfertigen darf und auch kein Betriebsrat existiert, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Allerdings spricht viel dafür, dass dem im Umkehrschluss so ist.

BAG, Urteil vom 12. Juli 2016, Pressemitteilung des BAG Nr. 36/16


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