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Fremdgeschäftsführer – Urlaubsabgeltungsanspruch!

Grundsätzlich sind Geschäftsführer keine Arbeitnehmer. D.h., für sie gelten die Arbeitnehmerschutzrechte (Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz) nicht. Die Rechtsprechung wurde jedoch in den letzten Jahren aufgelockert, was sog. Fremdgeschäftsführer einer GmbH angeht.

Fremdgeschäftsführer = Arbeitnehmer?

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein, so der Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der Entscheidung vom 25.07.2023, Az. 9 AZR 43/22. Ist der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer, so steht ihm auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 IV BurlG zu, wenn das Geschäftfsührerdienstverhältnis endet und „noch Urlaub offen ist“. Denn nach § 2 BUrlG unterliegen dem Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten zudem arbeitnehmerähnliche Personen. § 7 IV BurlG.

Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff eröffnet Anwendungsbereich des BUrlG

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall zog das BAG die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze zum Arbeitnehmerbegriff heran und kam so zu dem Ergebnis, dass die Klägerin (Fremdgeschäftsführerin einer GmbH) Arbeitnehmerin im Sinne des BurlG sei. Entscheidend war in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit der Fremdgeschäftsführerin. Auch wenn die Weisungsgebundenheit bei Fremdgeschäftsführern geringer sei als bei „normalen“ Arbeitnehmern, könne auch ein Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft „Arbeitnehmer“ i.S.d. Unionsrechts sein, so das BAG. Weiterhin war entscheidend, dass Mehrheitsbeteiligungen der Fremdgeschäftsführerin an der GmbH sowie Sperrminoritäten nicht vorlagen.

Fazit

Der Fremdgeschäftsführerin wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. § 7 Abs. 4 BurlG regelt, dass der Urlaub abzugelten (auszuzahlen) ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht (mehr) genommen werden kann. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht somit mit Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses.


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