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Höhere Zulage bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit?

Wird die Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit erhöht, so muss auch die Vergütung entsprechend des Umfanges der Erhöhung der Arbeitszeit angepasst werden. Dies gilt jedenfalls für sog. im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütungsbestandteile. Weiterhin gilt dies, wenn die Arbeitsvertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben (z.B. im Arbeitsvertrag). Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Dezember 2023 entschieden, Az. 5 AZR 168/23.

Zu Abwerbezwecken bezahlte Zulage

Die Klägerin hatte den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber unter Bedingung angetreten, dass sie bei ihm genauso vergütet wird wie beim vorherigen Arbeitgeber. Das Vergütungssystem des neuen Arbeitgebers „gab das nicht her“. Daher vereinbarten die Parteien mündlich, dass ihr eine Zulage bezahlt wird –  zu Abwerbezwecken, wie der Arbeitgeber behauptet.

Als die Klägerin von 50% Teilzeit in 100% Vollzeit wechselte, erhöhte der Arbeitgeber diese Zulage nicht. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht und sprach ihr eine Erhöhung der Zulage i.H.v. 50 % zu.

Begründet hat das Bundesarbeitsgericht dies – vereinfacht dargestellt –  wie folgt:

Störung des Austauschverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

Bei der Zulage handele es sich um einen im sog. Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vergütungsbestandteil. Auch wenn es im Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht geregelt sei, dass diese Vergütungsbestandteile entsprechend des Umfanges der Erhöhung der Arbeitszeit anzupassen /zu erhöhen sind, müsse eine Aufstockung erfolgen.

Auslegung des auf Teilzeit zugeschnittenen Arbeitsvertrages

Denn der bisherige Arbeitsvertrag enthalte eine Regelungslücke, schließlich sei er auf die Teilzeittätigkeit zugeschnitten gewesen. Er enthalte eine Regelungslücke, welche durch eine Auslegung dessen, was die Vertragsparteien geregelt hätten, wenn Sie die Lücke (also was bei Vollzeit bezahlt wird) erkannt hätten, zu schließen sei. Weiterhin stehe das Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Arbeit gegen Vergütung) nicht im Gleichgewicht.

Erhöhung der Vergütung entsprechend der Erhöhung der Arbeitszeit

Daher muss die Vergütung im zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung erhöht werden, wenn sich die Parteien nicht einigen können.

Fazit:

Arbeitgeber müssen nur diejenigen Vergütungsbestandteile anpassen („erhöhen“), welche im sog. Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Eine Zahlung des Arbeitgebers z.B. für Betriebstreue, steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis und muss daher bei einem Wechsel von Teilzeit in Vollzeit nicht quotal erhöht werden.

Achtung Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgepasst bei Vertragsschluss: kein Anspruch auf Erhöhung, wenn pfiffige Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass keine Anpassung der entsprechenden Vergütungsbestandteile bei einer Erhöhung der Arbeitszeit erfolgt.


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