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Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Pressemitteilung Nr. 61/ 14 des Bundesarbeitsgerichts zur Leistungsbeurteilung im Zeugnis:

Bundesarbeitsgericht bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast.

Ausgangspunkt:

Der Arbeitgeber erteilt ein Zeugnis und verwendet darin die Zufriedenheitsskala „zur vollen Zufriedenheit“ („befriedigend“).

Der Arbeitnehmer beansprucht eine bessere Leistungsbeurteilung, d.h. die Zufriedenheitsskala „zur vollsten Zufriedenheit“ („gut“). Der Arbeitnehmer muss im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und beweisen.

Begründung des BAG:

Ansatzpunkt sei die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Notenskala, müsse er darlegen und beweisen, den Anforderungen „gut“ oder „sehr gut“ gerecht geworden zu sein. Auf die Studien und Statistik, wonach überwiegend „gute“ oder „sehr gute“ Zeugnisse erteilt würden, komme es nicht an; denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse von der Statistik umfasst seien. Gemäß § 106 der Gewerbeordnung schulde der Arbeitgeber ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis, dies umfasse auch die Schlussnote.

BAG vom 18. November 2014, Az: 9 AZR 584/13
Vorinstanz: LAG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2013, Az: 18 Sa 2133/12


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