© iStock.com/Mariakray

Reisezeit für Dienstreise ins Ausland ist Arbeitszeit – Arbeitgeber muss bezahlen

New York, Rio oder Tokio? Für viele Führungskräfte aber auch einen technischen Mitarbeiter (Bauleiter), über dessen Fall das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az: 5 AZR 553/17), ist dies Arbeitsalltag.

Die Reisezeit von Dienstreisen, die insbesondere mit Langstreckenflügen einhergehen, dauern oftmals länger als die werktäglich geschuldete Arbeitszeit von zum Beispiel 8 Stunden. Streitig war bisher, ob diese für eine Auslandsdienstreise aufgewandte Reisezeit als (zusätzliche) Arbeitszeit zu vergüten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner vorgenannten Entscheidung bejaht.

Reisezeit = Arbeitszeit?

Laut Arbeitszeitgesetz ist die Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Dienstreisen, gerade auch Dienstreisen ins Ausland, erfordern oftmals, dass die Arbeit erst beginnt, wenn eine längere Reise inklusive Langstreckenflug unternommen wurde. Streitig war bisher, ob die Anreise, d. h. die Reisezeit vom Wohnort inklusive Flugzeiten bis hin zur auswärtigen Arbeitsstätte, wo die Tätigkeit verrichtet werden soll, ebenfalls als Arbeitszeit zu bezahlen sind; dies insbesondere dann, wenn die Reisezeit zuzüglich der tatsächlichen Arbeitszeit die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten hat. Dies ist gerade wenn Dienstreisen ins Ausland (New York, Asien etc.) erfolgen, aufgrund der langen Anreise sehr schnell der Fall.

Worüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden – der Ausgangsfall:

Der Kläger, d. h. der Arbeitnehmer, war in einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter (Bauleiter) tätig. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass er auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten hat. Dementsprechend entsandte ihn der Arbeitgeber auf eine Baustelle nach China. Der Arbeitgeber kam dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einem Flug in der Business Class mit Zwischenstopp in Dubai anstatt eines Direktfluges in der Economy-Class nach. Aufgrund des Zwischenstopps in Dubai dauert die Reise insgesamt 37 Stunden, welche der Arbeitnehmer vergütet haben wollte, der Arbeitgeber jedoch nicht bereit war zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlte lediglich brav die werktägliche vereinbarte Arbeitszeit von 8 Stunden.

Bundesarbeitsgericht ordnet Zahlungspflicht des Arbeitgebers an

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Dies mit folgender Begründung: „Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.“ (Vgl. Pressemitteilung des BAG Nr.51/18)

Dies bedeutet, dass der Kläger/Arbeitnehmer die Reisezeit zwar bezahlt bekommt, dies aber mit folgender Einschränkung: Die Richter gönnten dem Arbeitnehmer weder die Business-Class noch den Zwischenstopp in Dubai: Der Arbeitnehmer bekommt nur diejenige Reisezeit, welche er für den Direktflug in der Economy-Class benötigt hätte, als Arbeitszeit vergütet. Die darüber hinausgehende Reisezeit, die aufgrund des Fluges in der Business Class mit Zwischenstopp in Dubai erforderlich wurde, ist keine Reisezeit, die als Arbeitszeit zu vergüten ist, so die Richter.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung der Reisezeiten bei Auslandsdienstreisen ist mehr als gerecht; schließlich ist es in der Regel für Arbeitnehmer nicht schön, einen langen, anstrengenden Flug für eine Auslandsdienstreise auf sich zu nehmen und dies dann nicht einmal vergütet zu bekommen. Aufgrund der Entscheidung der Richter bedarf es für den Anspruch auf Vergütung dieser Dienstreisezeiten keiner Regelung im Arbeitsvertrag.

Aktuell liegt nur die Pressemitteilung des Urteils vor. Es steht aber zu vermuten, dass die Richter der Rechtsauffassung des Arbeitnehmers folgten, wonach die geltend gemachten Reisestunden Arbeitszeit sind, die gemäß § 612 BGB vom Arbeitgeber zu vergüten sind, weil der Arbeitnehmer diesbezüglich eine Vergütungserwartung habe.

Besteht eine Vergütungserwartung im Sinne des § 612 BGB bedarf es keiner gesonderten Regelungen hierzu im Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber muss dann zahlen.


Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Rufen Sie gerne in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde- West unter 030 679 665 434 an um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Außerhalb der Bürozeiten können Sie einen Beratungstermin auch über das Kontaktformular anfragen.