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Rückläufige AU-Zeiten- krankheitsbedingte Kündigung unwirksam

Häufige Kurzerkrankungen können eine personenbedingte („krankheitsbedingte“) Kündigung rechtfertigen. Für die sog. negative Gesundheitsprognose werden grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeitszeiten („AU-Zeiten“) der zurückliegenden drei Jahre betrachtet. Sind die AU- Zeiten in den zurückliegenden drei Jahren hoch spricht dies dafür, dass gleichartige AU-Zeiten auch zukünftig zu erwarten sind (sogenannte Indizwirkung). Damit ist die negative Gesundheitsprognose erfüllt.

Ausnahme: ausgeheilte Erkrankungen.

Besonderheit: rückläufige AU – Zeiten:
Die Klägerin war in den zurückliegenden drei Jahren 53,38 und 61 Arbeitstage pro Kalenderjahr und im Jahr bis zum Ausspruch der Kündigung lediglich noch 31 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt. Diese rückläufigen Arbeitsunfähigkeitstage nahm das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Anlass, die sogenannte negative Gesundheitsprognose als gescheitert zu betrachten. Konsequenz: Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung.

Begründung:
Die Entwicklung der Fehlzeiten – bezogen auf den Kündigungszeitpunkt – indiziere, so die Richter, bereits keine negative Prognose. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten waren im Halbjahr vor Ausspruch der Kündigung deutlich rückläufig, was einer Indizwirkung entgegenstehe. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung komme es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs an. Es sei aber – insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt – nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie – wie hier – die Prognose bestätigt, so die Richter (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2020,- 26 Sa 1200/19).

Ob eine krankheitsbedingte, d.h. personenbedingte Kündigung wirksam ist, hängt von mehreren Voraussetzungen und letztlich auch den Einzelfallumständen ab.


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