Zeugnisdatum: Rückdatierung oder Tag der Beendigung?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024, AZ 5 SLa 25/24 den Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückdatierung seines Arbeitszeugnisses zurückgewiesen.
Worum ging es?
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 28. Februar 2023. Der Arbeitgeber erteilte den Kläger ein Zeugnis, welches nicht auf den 28. Februar 2023, sondern auf den Tag der Ausstellung das Zeugnisses (April 2023) datierte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Rückdatierung seines Zeugnisses auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. den 28. Februar 2023.
Kein Anspruch auf Rückdatierung des Zeugnisses
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.
Begründet wurde dies von den Richtern im Wesentlichen wie folgt:
Der Grundsatz der so genannten Zeugniswahrheit gebiete es, dass das Zeugnis auf den Tag datiert, an welchem es ausgestellt/erteilt wurde.
Weiterhin waren die Richter der Auffassung, dass ein Zeugnis, welches erst circa acht Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstmals erteilt und auf dieses Datum datiert wird, dem Kläger/Arbeitnehmer keine Nachteile verschaffe. Es sei schließlich durchaus üblich und keine unangemessene Verzögerung, wenn ein Zeugnis nicht sofort bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst ein paar Wochen später erteilt wird.
Anders bei Datum nach Zeugniskorrektur
Scharf abzugrenzen ist dies von dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer ein auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses datierendes Zeugnis erteilt bekommt, sodann aber eine Zeugniskorrektur geltend macht und der Arbeitgeber das korrigierte Zeugnis auf den Tag der Ausstellung des korrigierten Zeugnisses datiert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig. Begründung: Eine notwendige Zeugniskorrektur darf einem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen. Ein spätes Ausstellungsdatum kann immer negative Rückschlüsse auf einen möglichen Rechtsstreit über eine Zeugniskorrektur hervorrufen (vgl. BAG, Urteil vom 9. September 1992, Az: 5 AZR 509/19).
Tipps für Arbeitnehmer:
Im Rahmen von Einigungsverhandlungen (Abwicklungsvertrag, Aufhebungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich im Kündigungsschutzverfahren) sollten Sie unbedingt vereinbaren, dass das Zeugnis vom Arbeitgeber auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses datiert werden muss. In einem solchen Falle darf der Arbeitgeber das Zeugnis nicht auf den Tag, an welchem er es ausstellt, datieren.
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