Zulässige Höchstdauer der Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag
Wie lange darf eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis sein? Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden (19 Sa 1150/23, Urteil vom 2. Juli 2024).
LAG Berlin- Brandenburg: Quorum 25%
Kurzum: Das LAG Berlin Brandenburg entschied, dass grundsätzlich ein sog. Quorum von 25% zulässig sei. Dies bedeutet, dass bei einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag die Probezeit nicht länger als 3 Monate andauern darf.
Begründet hat das LAG Berlin Brandenburg dies (sehr verkürzt und vereinfacht dargestellt) mit dem Überprüfungszweck der Probezeit, so dass die Dauer der Probezeit regelmäßig in einem nicht unbedeutenden Abstand zu der Dauer der Befristung stehen muss. Die Dauer der Befristung und die Dauer der Probezeit müssen ferner aufeinander bezogen sein und relativ in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
LAG Schleswig- Holstein: Quorum 50%
Das LAG Schleswig- Holstein hatte in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2023, 3 Sa 81/23 für einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ein anderes Quorum vorgegeben: hiernach sei grundsätzlich eine Probezeitdauer angemessen, welche der Hälfte der Befristungszeit entspricht: D.h., bei einer einjährigen Befristung darf eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart werden.
Was ist die Rechtsfolge einer unangemessen langen Probezeit?
Die Rechtsfolge ist, dass die Klausel, in welcher die Probezeit geregelt wurde, unwirksam ist, mithin die Probezeit nicht wirksam vereinbart wurde. D.h. in einem solchen Falle kann das Arbeitsverhältnis nicht mit der für die Probezeit gesetzlich in § 622 III BGB geregelten 2-Wochenfrist gekündigt werden. Es gelten entweder die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 I BGB, die tariflichen Kündigungsfristen oder die im Arbeitsvertrag für eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit geregelten Kündigungsfristen.
Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Interessanter Schlenker der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg: Die Klägerin berief sich im dortigen Fall darauf, dass die Unwirksamkeit der vereinbarten Probezeit dazu führe, dass die 6-monatige Wartezeit für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes entfiele. Dem ist das LAG Berlin- Brandenburg nicht gefolgt. D.h. das Kündigungsschutzgesetz ist, auch wenn die Probezeit nicht wirksam vereinbart wurde, erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
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