65 Jahre alt -„automatisches“ Ende des Arbeitsverhältnisses?
In Arbeitsverträgen sind oft folgende (oder ähnlich lautende) Klauseln enthalten:
„Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem der Arbeitnehmer Altersruhegeld bewilligt erhält oder das 65. Lebensjahr vollendet hat“.
Endet nun das Arbeitsverhältnis laut dieser Klausel auch dann, wenn Sie als Arbeitnehmer 65 Jahre alt werden, aber erst ab dem Erreichen des 67. Lebensjahres einen Anspruch auf „ungekürzte“ Rente haben? Diese Frage betrifft insbesondere Arbeitnehmer der Jahrgänge 1964 und jünger.
Die Antwort lautet: es kommt drauf an,.—)
Auslegung des Arbeitsvertrages: „Switch“ auf das 67. Lebensjahr
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 entschieden (8.12.22, 7 AZR 489/21), dass die oben genannte Klausel in einem Arbeitsvertrag dahingehend auszulegen ist, dass es nicht auf das Erreichen des 65., sondern – derzeit – auf das Erreichen des 67. Lebensjahres ankommt. Bedeutet salopp ausgedrückt: Ist im Arbeitsvertrag als Vertragsende das 65. Lebensjahr geregelt, so switcht das automatisch auf – derzeit – das 67. Lebensjahr.
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Schriftformerfordernis
Allerdings spielen folgende weitere Faktoren eine Rolle:
Faktor eins: Zeitfaktor: Wurde der Arbeitsvertrag vor dem Jahr 2006 abgeschlossen, kommt die vorgenannte Auslegung (also „der automatische Switch“) nicht zum Tragen. Dies bedeutet, dass bei einem vor dem Jahr 2006 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, der die oben genannte Klausel enthält, ein Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahr erfolgt.
Faktor zwei: Schriftformerfordernis: Nach aktueller Rechtslage handelt es sich bei Arbeitsverträgen, welche die oben genannten Klausel enthalten, um befristete Arbeitsverträge. Ein befristeter Arbeitsvertrag / eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie die Schriftform wahrt. Dies bedeutet, dass die vorgenannte Klausel nur dann wirksam ist und das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. oder 67. Lebensjahr endet, wenn der Arbeitsvertrag beiderseits im Original vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet wurde. Ein Austausch des Arbeitsvertrages per Email würde dem z.B. nicht genügen.
Ausnahme: die Regelaltersgrenze wurde in einem Tarifvertrag vereinbart, auf welchen der Arbeitsvertrag verweist.
Achtung: Die Rechtslage zum strengen Schriftformerfordernis wird sich jedoch zum 1. Januar 2025 dahingehend ändern, als das Neuverträge dieser strengen Schriftform nach der Neufassung des § 17 IV TzbfG nicht mehr unterliegen.
Weitere Faktoren: Bei einem Bezug einer Teilrente greifen die oben genannten Klauseln („Ende mit 65/67“) nicht!
Fazit:
Arbeitnehmern empfehle ich, sich rechtlich beraten zu lassen für den Fall, dass der Arbeitgeber behauptet, das Arbeitsverhältnis Ende „automatisch“ mit Erreichen des 65. beziehungsweise 67. Lebensjahres/ dem Bezug der Regelaltersgrenze. Dies ist entsprechend meiner obigen Ausführungen nicht immer und vor allem nicht generell der Fall, es kommt auf die Feinheiten und die Umstände des Einzelfalls an.
Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen Rechtsfragen? Rechtsanwältin Dr. Reichert -Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde West oder auch eine Onlineberatung. Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie den Termin gerne auch über das Kontaktformular anfragen.
