Anordnung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Berlin hat am 15. Oktober 2020 (Az. 42 GA 13034/20) entschieden, dass die Anordnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, während der Pandemie am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, rechtmäßig ist. Dies grundsätzlich auch dann, wenn Arbeitnehmer ein entsprechendes Attest vorgelegen, wonach sie von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu befreien ist.
Ähnlich hat das Arbeitsgericht Siegburg am 16. Dezember 2020 (AZ. 4 Ga 18/20) entschieden.
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Begründet wurden die Urteile damit, dass Arbeitgeber gem. § 106 Satz 1 GewO ein Direktionsrecht obliegt. Hiernach müssen Weisungen des Arbeitgebers, welche
- den Ort,
- die Art oder
- die Zeit
der Arbeit betreffen billigem Ermessen entsprechen. Dieses Direktionsrecht / Weisungsrecht hatte der Arbeitgeber in beiden Fällen ordnungsgemäß ausgeübt; denn der Arbeitgeber sei gegenüber dem Arbeitnehmer zum Gesundheits- und Infektionsschutz verpflichtet.
Zudem ordne die Coronaschutzverordnung einiger Länder und auch die SARS-Cov—2 Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen an. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet darauf hinzuwirken, dass diese eingehalten wird.
Attest des Arbeitnehmers nicht hilfreich
Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte, dass die vom Arbeitnehmer vorgelegten Atteste, wonach er von der Maskenpflicht zu befreien sei zwar weit ausgelegt werden könnten. Ihnen (also den Attesten) käme aber nicht der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer das Attest nicht weitergeholfen hat.
In dem vom Arbeitsgericht Berlin zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin zudem nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei.
Fazit:
Die Chancen der Arbeitnehmer, sich erfolgreich gegen eine Anordnung des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz einen Mund-Nasenschutz zu tragen zu wehren, sind leider gering.
Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus und ordnet er gegenüber den Arbeitnehmern an, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, so hat er zwar die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers (die Vorlage eines Attestes, gesundheitliche Gründe) zu würdigen, die Tendenz der Gerichte ist aber klar dahingehend, dass den Arbeitgebern Handlungsspielraum eingeräumt wird, da sie gegenüber dem Arbeitnehmer zu Gesundheits- und Infektionsschutz verpflichtet sind.
Arbeitnehmer riskieren eine rechtmäßige Abmahnung, so sie der Anordnung des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, nicht nachkommen.
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