Arbeitgeber hält die Kündigungsfrist nicht ein – was tun?
Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis zum falschen Zeitpunkt, hält also die (ordentliche) Kündigungsfrist nicht ein oder berechnet die Kündigungsfrist falsch. Was tun? Muss eine Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden?
Wenn Sie die Sozialwidrigkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung ans sich, also den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich nicht überprüfen lassen möchten (wenn Sie also gegen die Kündigung an sich keine Einwände haben), jedoch möchten, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten/ diese korrekt berechnet wird, müssen Sie eine Klage vor dem örtlich für Sie zuständigen Arbeitsgericht erheben (in der Regel ist das das Arbeitsgericht an dem Ort, in dem Sie arbeiten).
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt am 21. August 2023 ordentlich zum 31. August 2023. Ihre Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Sie möchten lediglich, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, sodass das Arbeitsverhältnis am 30. September 2023 endet.
In einem solchen Falle müssen Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Wann gilt die 3-Wochen-Klage-Frist?
Spannend ist in diesem Zusammenhang, ob eine solche Klage in der für Kündigungsschutzklagen einschlägigen 3- Wochen- Frist des § 4 Satz 1 KSchG erfolgen muss.
In einem bereits etwas älteren Urteil (BAG, 15.12.2005, AZ. 2 AZR 148/05) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage verneint, allerdings ein wenig differenziert. Es gilt – kurz und knapp dargestellt- folgendes:
Arbeitgeber möchte Kündigungsfrist einhalten, berechnet sie aber falsch:
Lässt das Kündigungsschreiben erkennen, dass der Arbeitgeber ordentlich oder auch außerordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist (bei außerordentlicher Kündigung unter Einhaltung einer sog. sozialen Auslauffrist) (also fristwahrend kündigen) möchte, gilt die 3 Wochen- Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht. Sie können also auch noch „Wochen später“ eine Klage erheben, mit der das Arbeitsgericht feststellen soll, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung die „richtige“ Kündigungsfrist einhalten muss. Allerdings gibt es den Gesichtspunkt der Verwirkung, d.h. Sie sollten nicht „zu viele Wochen“ abwarten, bis Sie die Klage erheben (je eher desto sicherer).
Arbeitgeber möchte die Kündigungsfrist nicht einhalten
Geht aus der Kündigung hingegen hervor, dass der Arbeitgeber den Willen hat, das Arbeitsverhältnis ausschließlich zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu beenden (auch wenn er ganz genau weiß, dass er damit nicht die ordentliche Kündigungsfrist einhält), ist der (falsch berechnete) Kündigungstermin Bestandteil der Willenserklärung (der Kündigungserklärung). In einem solchen Fall gilt die 3 Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, d.h. dann müssen Sie die Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erheben.
Welcher sog. Erklärungswille aus einer Kündigungserklärung hervorgeht, ist für Arbeitnehmer oft nicht so leicht herauszufinden. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen hierbei helfen und einschätzen, ob Sie die Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung oder auch noch später erheben können. Es ist jedoch generell immer empfehlenswert und am Sichersten, eine Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben, wenn die Kündigungsfrist falsch bemessen ist.
Beispiel 3 Wochen Klage- Frist gilt nicht
Ein Beispiel dafür, dass der Arbeitgeber die Kündigung nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt gegen sich gelten lassen möchte, Sie mithin nach Ablauf der 3 Wochen Frist die Klage erheben können:
Der Arbeitgeber schreibt im Kündigungsschreiben: Wir kündigen das Arbeitsverhältnis fristlos zum 21. August 2023. Er schickt das Kündigungsschreiben am 21. August 2023 per Einschreiben los, die Kündigung geht dem Arbeitnehmer erst nach dem 21. August 2023 zu. Der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis also zu einem Bestimmten Zeitpunkt (21. August 2023) beenden, unabhängig von der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer htn einen Anpruch darauf, dass Arbeitsverhältnis frühestens erst dann endet, wenn ihm das Kündigungsscheiben zugeht. Dies muss das Arbeitsgericht feststellen, er muss also eine Klage erheben. Die 3- Wochen – Frist gilt nicht.
Eine solche Fallkonstellation dürfte eher eine Ausnahme sein!
Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Kündigung erhalten? Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Rufen Sie gern unter 030-679665434 an, um einen Beratungstermin in ihrem Büro in in Berlin – Lichterfelde – West zu vereinbaren. Wir beraten auch gerne via online- Beratungstermin. Sie erreichen uns zudem über unser Kontaktformular