Arbeitszeugnisse: Änderung der Rechtsprechung – Anspruch auf ein Zeugnis mit der Note „gut“ bald Standard?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 21.03.2013 (Az. 18 SA 2133/12) angesichts des häufigen Gebrauchs von guten und sehr guten Zeugnissen gefordert, dass das Zeugnis mit der Note „gut“ zum Durchschnitt erklärt wird, auf das ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch hat. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass es einfacher würde ein „gutes“ Zeugnis durchzusetzen, wenn der Arbeitgeber ein „schlechtes“ erteilt; denn bisher ist das „befriedigende“ Zeugnis Durchschnitt. Möchte der Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Beurteilung (Note „gut“) muss er die hierfür erforderlichen Tatsachen darlegen und beweisen. Das muss er laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin -Brandenburg vom 21.03.2013 nicht mehr.
Will der Arbeitgeber also dem Arbeitnehmer ein unterdurchschnittliches, d.h. ein „befriedigendes“ Zeugnis erteilen, muss er laut Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg darlegen und beweisen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers auch nur einem „befriedigend“ entsprachen.
Der Arbeitnehmer kann seine Zeugnisberichtigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich, aber auch gerichtlich geltend machen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin – Brandenburg vom 21.03.2013 (Az. 18 SA 2133/12) ist leider noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 9 AZR 584/13), der Termin zur mündlichen Verhandlung ist bereits am 17. November 2014.
Ich berate Sie gerne. Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie gerne an um einen Beratungstermin in der Kanzlei in Berlin-Lichterfelde West (Bezirk Steglitz-Zehlendorf) zu vereinbaren: Telefon: 030 679 665 434