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Befristeter Arbeitsvertrag: Früherer Tätigkeitsbeginn kann wirksam mündlich vereinbart werden

Befristete Arbeitsverhältnisse unterliegen dem sog. Schriftformerfordernis. Hierbei gibt es folgende Differenzierungen.

Ende des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vereinbart werden

Gemäß § 14 Abs. IV des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) muss die Befristungsabrede, also Zeitpunkt, wann das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich geregelt werden -und das vor Arbeitsbeginn. Anderenfalls ist die Befristung unwirksam, d.h. es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag also vom Arbeitnehmer erst unterzeichnet, nachdem er bereits begonnen hat zu arbeiten, so wurde gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen. Konsequenz: Der Arbeitnehmer kann eine sog. Befristungskontrollklage erheben – die er im Zweifel gewinnt. Sein Arbeitsverhältnis besteht dann als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort.

Beginn des Arbeitsverhältnisses kann hingegen mündlich geändert werden

Anders kann das sein, was den Beginn des Arbeitsverhältnisses angeht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16. August 2023 (Az. 7 AZR 300/22) entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt, dass das Arbeitsverhältnis am 15. Mai 2019 beginnt und bis zum 30. September 2019 befristet ist. Später vereinbarten sie mündlich, dass der Arbeitnehmer bereits früher die Arbeit aufnehmen sollte, das Vertragsende sollte aber beim 30. September 2019 belassen werden.

Beendigungszeitpunkt darf nicht geändert werden

Das BAG entschied, dass das sogenannte Schriftformgebot (§ 14 Abs. IV TzBfG) nur für den Beendigungszeitpunkt (also den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet) gilt. Dies dient der Rechtssicherheit: Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis – anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags – mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann (so das BAG). Anders ist das, was den Beginn des Arbeitsverhältnisses angeht. Solange das Beendigungsdatum schriftlich fixiert und nicht geändert wird, tangiert ein früherer Arbeitsbeginn nicht die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses, so das BAG. Daher kann ein früherer Tätigkeitsbeginn zwischen den Arbeitsvertragsparteien auch mündlich vereinbart werden, solange es beim schriftlich vereinbarten Beendigungsdatum verbleibt. Denn dann ist es für den Arbeitnehmer weiterhin klar, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet.


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