BeM-Gespräch – darf mein Anwalt teilnehmen?
Dies ist leider in § 167 II Satz 2 SGB IX nicht konkret geregelt.
§ 167 II Satz 1 SGB IX besagt, dass der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen soll, wenn ein Arbeitnehmer in den zurückliegenden 12 Monaten sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Im Jahre 2021 wurde der Gesetzestext in § 167 II Satz 2 SGB IX dahingehend ergänzt, dass Arbeitnehmer zum sog. BeM- Gespräch eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen können.
Nicht definiert ist, was mit Vertrauensperson gemeint ist und ob das nun bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch seinen Anwalt zum BeM-Gepräch mitnehmen darf. Höchstrichterlich ist das bisher nicht geklärt. In der Literatur wird einerseits vertreten, dass ein Rechtsanwalt eine Vertrauensperson im Sinne der o.G. Vorschrift sei. Andererseits – und auch bevor Satz 2 in § 167 II SGBIX eingefügt wurde, wird vertreten, dass dem nicht so sei. Argumentiert wurde z.B. dahingehend, dass die Hinzuziehung externer Anwälte dem Sinn und Zweck des BeM nicht zu- sondern abträglich sei. Zudem soll die o.g. Vorschrift keine Anspruchsgrundlage dafür sein, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer hinzugezogenen Anwalt bezahlen muss.
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