© iStock.com/Mariakray

Entgeltgleichheit von Frauen und Männern – Nachzahlung

Weibliche Arbeitnehmerinnen sind genauso wie männliche Arbeitnehmer zu vergüten (sog. Entgeltgleichheit). Handelt ein männlicher Arbeitnehmer bei den Gehaltsverhandlungen eine höhere Vergütung als eine weibliche Arbeitnehmerin aus muss der Arbeitgeber ihr dennoch das gleiche  bezahlen. Anderenfalls und wenn es kein sog. sachliches Differenzierungskriterium gibt, stellt dies eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und kann für die weibliche Arbeitnehmerin Entschädigungsansprüche aus § 15 II AGG auslösen. Diese können z.B. gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Der Umstand, dass eine weibliche Kollegin für die gleiche Arbeit ein niedrgeres Entgelt erhält als ein männlicher Kollege begründet eine Vermutung nach § 22 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), dass eine Benachteiligung des Geschlechts erfolgt ist, so die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 10/23 vom 16. Februar 2023 zum Urteil mit dem Az. 8 AZR 450/21.

Arbeitnehmerinnen haben daher nun gute Chancen sich bei Entgeltungleichheit zu wehren. Arbeitgebern ist anzuraten zu überprüfen, ob sie dem Grundsatz der Entgeltgleichheit nachkommen.


Sie haben Beratungsbedarf zu diesen oder anderen Rechtsfragen? Rechtsanwältin Dr. Reichert -Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde West (Telefon:030-679665434). Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie den Termin gerne auch über das Kontaktformular anfragen. www.reichert-recht.com