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Entzug Dienstwagen – Rückgabefrist!

Die Rückgabe des Dienstwagens kann vom Arbeitnehmer nur zum Monatsende verlangt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG): „Wird einem Arbeitnehmer der zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen vom Arbeitgeber entzogen, muss die Rückgabe an den Arbeitgeber erst zum Monatsende erfolgen. Anderenfalls hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung“ (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025, 5 AZR 171/24).

Wirksame Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag/ Dienstwagenüberlassungsvertrag

Ein Arbeitnehmer hat den zur privaten Nutzung überlassen Dienstwagen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann (entschädigungslos) an den Arbeitgeber zurückzugeben, wenn im Arbeitsvertrag/der Dienstwagenüberlassungsvertrag o.ä. eine wirksame Widerrufsklausel vereinbart wurde. D.h. die Gründe des Widerrufs der Dienstwagennutzung müssen präzisiert sein. Das ist z.B. der Fall, wenn als Widerrufsgrund eine Freistellung während einer Kündigungsfrist vereinbart wurde.


Sofortige Rückgabeverpflichtung?

Klares nein: Das BAG hat in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die Rückgabe des Dienstwagens erst zum Monatsende erfolgen muss. Anderenfalls belastet die für den gesamten Monat zu versteuernde Nutzungsmöglichkeit („geldwerter Vorteil“) den Arbeitnehmer unbillig. Anders kann das nur bei (wirksamen) fristlosen Kündigungen sein.

Fazit:
Arbeitgebern ist anzuraten, zum einen zu prüfen, ob sie überhaupt eine wirksame Widerrufsklausel, was den Entzug der Nutzung des Dienstwagens angeht, vereinbart haben. Zum anderen kann die Herausgabe des Dienstwagens ohne Nutzungsausfallentschädigung vom Arbeitnehmer nur zum Monatsende verlangt werden.

Spiegelbildlich gilt das Gleiche für Arbeitnehmer.


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