Hinweise zur Kurzarbeit
Durch Kurzarbeit können bei erheblichem Arbeitsausfall betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Die Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit reduziert. Bei „Kurzarbeit null“ wird gar nicht gearbeitet. Die damit für den Arbeitnehmer verbundenen Lohneinbußen werden durch das Kurzarbeitergeld, welches der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen kann, gemildert. Der Arbeitgeber spart durch die Einführung von Kurzarbeit Nettolohnkosten und auch Lohnnebenkosten.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeitergeld beantragen
Der Arbeitgeber kann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Aufgrund der sog. Corona-Krise ist dies unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Hierfür gibt es amtliche Formulare.
Kurzarbeitergeld wird bewilligt, wenn die in den §§ 95 ff SGB III geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist (§§ 95 ff. SGB III).
10% der Arbeitnehmer müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Gibt es einen Betriebsrat, so ist die Stellungnahme des Betriebsrates vorzulegen.
Keine einseitige Einführung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber möglich
Kurzarbeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers eingeführt werden.
Diese Zustimmung des Arbeitnehmers kann bereits durch sog. Regelungen zur Kurzarbeit in Tarifverträgen aber auch dem mit dem Arbeitnehmer geschlossen Arbeitsvertrag erteilt worden sein.
Anderenfalls muss der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern durch eine individuelle Vereinbarung regeln.
Ordnet der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig an, wird also im Betrieb weniger oder gar nicht gearbeitet ohne dass es hierzu im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder durch eine individuell mit dem Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung Regelungen gibt, befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dann vollumfänglich bezahlen, selbst wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet.
Beteiligung des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. I Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, aber auch wenn der Arbeitgeber die ursprüngliche betriebliche Arbeitszeit wiederherstellen möchte. Arbeitgeber und Betriebsräte können in einer Betriebsvereinbarung die konkreten Modalitäten der Kurzarbeit regeln.
Wer erhält Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmer, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten Kurzarbeitergeld.
Kein Kurzarbeitergeld erhalten daher:
- MinijobberInnen,
- Arbeitnehmer, welche die Regelaltersrente beziehen,
- Beamte,
- Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen sowie
- Azubis kein Kurzarbeitergeld erhalten.
Bei Azubis kann in Ausnahmefällen Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn diese die Ausbildung aufgrund der Kurzarbeit unterbrechen müssen.
Auch für LeiharbeiterInnen kann vom Verleiher Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Kann der Arbeitgeber nur für einzelne Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen?
Der Arbeitgeber muss nicht für den gesamten Betrieb, d. h. für alle Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen/Kurzarbeit einführen. Er darf sich aber auch nicht einzelne Mitarbeiter „herauspicken“ und für diese Kurzarbeitergeld beantragen/Kurzarbeit einführen.
Zulässig ist es aber, für einzelne Abteilungen Kurzarbeitergeld zu beantragen/Kurzarbeit einzuführen.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Als Kurzarbeitergeld wird das Arbeitslosengeld I berechnet:
- Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettolohns, der infolge der Kurzarbeit ausfällt.
- Hat der Arbeitnehmer Kinder, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des Nettolohns, der infolge der Kurzarbeit ausfällt.
Kündigung und Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit schützt den Arbeitnehmer letztlich leider nicht davor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis doch noch betriebsbedingt kündigt. Durch die Zustimmung zur Kurzarbeit können jedoch betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
Kündigt der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nach der Einführung der Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis oder vereinbart er einen Aufhebungsvertrag, so verliert der Arbeitnehmer ab dem Zugang der Kündigung seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ob der Arbeitnehmer dann während der ordentlichen Kündigungsfrist seinen vollumfänglichen Lohnanspruch realisieren kann, könnte – zumindest praktisch betrachtet – fraglich sein.
War das Arbeitsverhältnis bei Einführung der Kurzarbeit bereits gekündigt oder wurde vor Einführung der Kurzarbeit ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die vollumfängliche Vergütung. Voraussetzung ist aber, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft anbietet.
Kurzarbeit und Nebenjob
Hat der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit einen Nebenjob ausgeübt, so darf er diesen uneingeschränkt auch weiterhin ausüben.
Nimmt der Arbeitnehmer nach Einführung der Kurzarbeit einen Nebenjob an, so muss er dies gegebenenfalls vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Zudem muss er sowohl den Arbeitgeber als auch die Bundesagentur für Arbeit hierüber informieren.
Wenn das Gesamteinkommen aus dem Nebenjob den bisherigen Verdienst überschreitet, erfolgt eine „Anrechnung“ auf das Kurzarbeitergeld.
Im Rahmen der Corona-Krise soll es hierzu laut Presse aber Lockerungen geben. Die Hinzuverdienstgrenzen sollen aufgehoben werden.
Sie haben Fragen rund um das Thema Kurzarbeit, den Auswirkungen der Corona-Krise auf das Arbeitsverhältnis oder zu anderen Themen (z.B. Kündigung, Aufhebungsvertrag)? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde ausschließlich auf die Bearbeitung von Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert. Wir beraten Sie kurzfristig und aktuell gerne via Telefon und E-Mail. Rufen Sie an unter 030 679 665 434, nutzen Sie einfach unsere Online-Beratung oder wenden Sie sich über unser Kontaktformular an uns.