© iStock.com/Mariakray

Keine halben Sachen – kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 6. März 2019 (Az: 4 Sa 73 / 18) entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Arbeitgeber halbe Urlaubstage (oder Bruchteile von Urlaubstagen) gewährt werden. Dies stehe der gesetzlichen Regelung das § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub dem Arbeitnehmer zusammenhängend zu gewähren sei, entgegen.

Der Ausgangsfall: Antrag auf Gewährung halber Urlaubstage

Der Kläger war neben seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber im familieneigenen Weinberg tätig. Um dieser Tätigkeit nachgehen zu können, beantragte er im Umfang zwischen 13 und 20 Tagen pro Jahr kurzfristig halbe Tage Urlaub. Dies wurde dem Arbeitgeber irgendwann zu viel. Er versagte dem Kläger die halben Urlaubstage, wonach dieser Klage erhob.

Die Entscheidung: Halbe Urlaubstage sind keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruches

Die Richter wiesen die Klage ab. Sie gaben dem Arbeitgeber recht. Zwar regele § 7 Abs.1 Satz 1, 1. Halbsatz des Bundesurlaubsgesetzes, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein. Allerdings seien auch die Vorgaben des § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes zu berücksichtigen, wonach der Urlaub zusammenhängend zu gewähren sei.

Ein Urlaubswunsch, der auf die Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet sei, müsse, so die Richter, nicht erfüllt werden. Ein Rechtsanspruch darauf, den Urlaub in solchen Kleinstraten nehmen zu dürfen, gebe es nicht.

Dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, welche die vom Kläger geforderte Zerstückelung des Urlaubs rechtfertige, sahen die Richter ebenfalls nicht. Im Übrigen handele es sich aufgrund der Regelungen § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub zusammenhängend zu gewähren sei, um keine ordnungsgemäße Urlaubsgewährung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub in Kleinstraten gewähre, so die Richter.

Fazit: Gesetzlicher versus vertraglicher Zusatzurlaub

Von den Vorgaben des § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, kann nicht nach den gesetzlichen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen werden. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können keinen „Deal machen“  bzw. keine wirksamen vertraglichen Regelungen/Vereinbarungen treffen, die von § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetztes abweichen.

Dies gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub. Arbeitnehmer in der Lage des Klägers haben somit leider Pech.

Hinsichtlich des vertraglichen Zusatzurlaubes können die Parteien jedoch regeln, dass halbe Urlaubstage gewährt werden. Dies ist von Arbeitgebern aber mit Vorsicht zu genießen, denn ausweislich des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg stellt eine Urlaubsgewährung in Kleinstraten keine ordnungsgemäße Gewährung des Urlaubs dar. Das heißt, der Arbeitnehmer kann – jedenfalls hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs – dann nochmals „den gleichen Urlaub verlangen“.

Bei „deals“ hinsichtlich des vertraglichen Zusatzurlaubs sei Arbeitgebern angeraten, halbe Urlaubstage erst zu gewähren, wenn der gesetzliche Mindesturlaub erfüllt wurde.


Sie haben Beratungsbedarf zu diesem Thema oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Rechtsanwältin Dr. Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie gerne. Rufen Sie gerne in ihrem Büro in Berlin Lichterfelde–West (Bezirk Steglitz–Zehlendorf) unter 030 679 665 434 an um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Außerhalb unserer Bürozeiten können Sie eine Terminanfrage an unser Kontaktformular senden.