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Kündigung ohne Angabe des Beendigungdatums kann wirksam sein

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. April 2014 entschieden, dass eine Kündigung, die vorsorglich oder hilfsweise zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen wird, hinreichend bestimmt und daher wirksam ist. Es sei grundsätzlich nicht notwendig, dass Arbeitgeber in einer Kündigung ein konkretes Beendigungsdatum angeben.

Allerdings müsse es für den Kündigungsempfänger (den Arbeitnehmer) ausreichend erkennbar sein, wann das Arbeitsverhältnis endet. Die Kündigungsfrist muss dem Arbeitnehmer in diesen Fällen bekannt oder für ihn bestimmbar sein, was insbesondere den sog. gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB und den im Tarif- oder  Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfristen angenommen wird.

Für Arbeitgeber bedeutet dies zum einen, dass  sog. vorsorgliche Kündigungen zum nächst zulässigen Beendigungstermin möglich sind. Zum anderen ist eine Kündigung auch dann hinreichend bestimmt und formal wirksam, wenn drei sich widersprechende Kündigungsfristen (aus § 622 Abs. 1 BGB, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) in Betracht kommen. Dennoch ist Arbeitgebern zu raten, in Kündigungsschreiben ein konkretes Beendigungsdatum anzugeben und lediglich vorsorglich zum nächst zulässigen Beendigungstermin zu kündigen.

BAG vom 10. April 2014, 2 AZR 647/13


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