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Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen wirksam?

Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere Kurzerkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt. Unterschiedliche Krankheitsursachen können auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, welche prognostisch (negativ) andauert. Diese negative Prognose gilt in einem solchen Falle selbst dann, wenn einzelne Erkrankungen ausgeheilt sind (Zitat/ vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 7. Mai 2024, 5 AZR 56/23).

Im Klartext bedeutet dies folgendes: Ist ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Jahren (in dem zu Grunde liegenden Urteil waren es sogar fünf Jahre ) alljährlich länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, kann dies eine so genannte personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Denn dann liegen Tatsachen vor, die die Prognose stützen, es werde auch künftig zu Erkrankungen im bisherigen – erheblichen – Umfang kommen (sog. Negativprognose). In dem dem vorgenannten Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt war der Kläger im Durchschnitt 40,6 Arbeitstage pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt, dies bezogen auf fünf Jahre. er war immer wieder an Erkältungen u.ä. sowie orthopädischen Beschwerden erkrankt. Dass diese Erkrankungen jeweils ausgeheilt sei, erachte das Landesarbeitsgericht als unwesentlich. Vielmehr stellt es darauf ab, dass der Kläger eine Krankheitsanfälligkeit aufweise, welche in Korrelation mit den Fehlzeiten in Höhe von rund 40 Arbeitstagen pro Jahr trotz Abwägung der wechselseitigen Interessen für den Arbeitgeber nicht hinnehmbar waren.

Entscheidend war für das Landesarbeitsgericht somit trotz Ausheilung der Erkrankungen die Krankheitsanfälligkeit und, dass der Kläger kein ärztliches Attest vorliegen konnte, aus dem hervorgeht, dass seine Krankheitsanfälligkeit zukünftig nicht mehr beziehungsweise nicht mehr in diesem Umfang auftreten würde.

Tipps für Arbeitnehmer:

In einem solchen Falle sollten Sie unbedingt ein ärztliches Attest vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass und warum zukünftig mit einer derartigen Krankheitsanfälligkeit nicht zu rechnen ist.

Tipps für Arbeitgeber:

Wenn Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen, der bezogen auf die letzten drei Jahre alljährlich Fehlzeiten in Höhe von 40 Arbeitstagen (sechs Wochen) und mehr aufweist, kann die so genannte negative Prognose, welche eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung rechtfertigt, erfüllt sein. D.h., eine personenbedingte Kündigung kann u.U. wirksam ausgesprochen werden. Entscheidend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls, welche Sie vor Ausspruch der Kündigung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abklären sollten. Weiterhin sollte dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung grundsätzlich ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten werden.



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